Steuererklärung Steuererklärung: So erhalten Sie jetzt noch Aufschub vom Finanzamt

Wer bei seiner Steuererklärung getrödelt hat, muss normalerweise tief ins Portmonee greifen. Denn das Finanzamt darf einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die pünktliche Abgabe der Einkommensteuererklärung am 31. Mai jeden Jahres versäumt wird.
Die Strafgelder können bis zu zehn Prozent der fälligen Einkommensteuer ausmachen, maximal fallen 25.000 Euro Strafe an. Im schlimmsten Fall schätzt der Finanzbeamte, wie viel Steuern man zahlen muss. Besonders ärgerlich: Strafen können selbst dann verhängt werden, wenn der vergessliche Steuerzahler eigentlich Geld vom Fiskus zurückbekommen würde.
Aber wer sich gleich nach Ablauf der Frist beim Finanzamt meldet, kann in der Regel problemlos noch einige Wochen Aufschub für die Steuer herausholen. In diesem Fall werde kein Verspätungszuschlag festgesetzt: Ein formloses Schreiben mit kurzer Erklärung genüge, teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) mit. Oder man greift gleich zum Telefonhörer und ruft beim zuständigen Sachbearbeiter an.
Auch die Frist für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist bereits abgelaufen. In der Regel muss sie bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Einzelunternehmer, Personengesellschaften und gewerblich geprägte Personen- und Kapitalgesellschaften sind zur Abgabe einer solchen Steuererklärung verpflichtet. Seit dem Jahr 2011 besteht grundsätzlich die Pflicht, die Gewerbesteuererklärung elektronisch zu erstellen, erklärt der Steuerzahlerzahlerbund.
Wird die Erklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist für die Abgabe auf den 31. Dezember. Das Finanzamt kann die Gewerbesteuererklärung allerdings auch vorzeitig anfordern. Auf Antrag kann die Frist für die Abgabe bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden. Ein solcher Antrag muss gesondert begründet werden. Die Genehmigung der Fristverlängerung liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Als Gründe für die Verzögerung lässt das Finanzamt etwa Dienstreisen oder eine Krankheit gelten. Auch ein Umzug oder nach wie vor ausstehende Unterlagen von Bank, Krankenversicherung oder dem Riester-Anbieter können zur Begründung angeführt werden.
Reagiert das Finanzamt nicht auf das Schreiben, ist der Aufschub stillschweigend akzeptiert. In der Regel sichert das dann einige Wochen mehr Zeit, höchstens bis zum 30. September dieses Jahres. Wer sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder wie fast alle Freiberufler und Selbständigen vom Steuerberater helfen lässt, muss sich dagegen nicht um eine Verlängerung kümmern: In diesen Fällen endet die Frist automatisch erst am 31. Dezember 2014.
Sorgfältig sein und Fehler vermeiden
Eine Steuererklärung lohnt sich, denn Steuerzahler dürfen im Schnitt mit einer Erstattung von 800 Euro rechnen. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Beim Ausfüllen sollte aber jeder sorgfältig sein. Werden abzugsfähige Beträge in der falschen Zeile eingetragen, streicht das Finanzamt die geltend gemachten Kosten häufig heraus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Aus diesem Grund macht es Sinn, den Steuerbescheid zu prüfen: Steuerzahler haben vier Wochen Zeit, Einspruch einzulegen, wenn sie mit dem Bescheid unzufrieden sind.
Wer muss die Steuererklärung machen?
Zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind alle Arbeitnehmer, die auf ihrer Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen haben, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt. Auch Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V seien zur Abgabe verpflichtet. Das gleiche gelte für Personen, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, ALG I oder Krankengeld bezogen haben. Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sei die Steuererklärung ebenfalls obligatorisch.
Abgabepflichtig sind zudem alle, die im Jahr 2013 neben dem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben. Freiberufler bzw. Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zudem die Einnahmeüberschussrechnung übermitteln, mit der sie ihre Gewinne errechnen. Auch Rentner, deren Einkünfte mehr als 8130 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 16.260 Euro (Verheiratete) betragen, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung grundsätzlich verpflichtet.
Wer kann sich entspannen?
Noch reichlich Zeit haben zum Beispiel Berufstätige, die ausschließlich Einnahmen aus ihrer Arbeit als Angestellter nach Hause bringen. Sie können grundsätzlich frei wählen, ob sie sich die Mühe machen und eine Steuererklärung abgeben. Ihre freiwillige „Antragsveranlagung“ für 2013 müsste erst Ende 2017 beim Finanzamt sein. Laut Bundesfinanzhof tritt nach vier Jahren Verjährung ein (Az.: VI R 53/10).
Die Frist betrifft beispielsweise Singles ohne Kinder mit Lohnsteuerklasse I oder II, die nur Job-Einkünfte haben. Gleiches gilt auch für Eheleute mit etwa gleich hohem Einkommen, also mit Klasse III oder IV, ohne jegliche Zusatzeinnahme.
Vergesslichen Steuerzahlern erklärt die Bildergalerie wichtige Grundregeln für die Steuererklärung:

