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Steuererklärung 2015 Steuererklärung 2015: Das können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen

Von Peter Neitzsch 25.05.2016, 00:00

Wer seine Einkommensteuererklärung einreicht, profitiert von einer Änderung: Denn der Gesetzgeber hat den Grundfreibetrag für 2015 erhöht – auf 8472 Euro pro Steuerzahler. Wer also im vergangenen Jahr weniger als dieses Minimum verdient hat, muss überhaupt keine Einkommenssteuer zahlen. Für alle anderen sinkt die Steuerlast – allein durch steuerliche Pauschalen.

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Wollen Arbeitnehmer Steuern sparen, sind für sie drei Kostenarten von zentraler Bedeutung: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. In diesem Jahr gibt es einige Änderungen.

Alle Ausgaben rund um den Job sind Werbungskosten. „Weil es allerdings sehr viele verschiedene Berufe gibt, unterscheiden sich auch die Kosten sehr, die das Finanzamt anerkennt“, erklärt Georgiadis. Dazu zählen etwa Aufwendungen für Weiterbildungen oder Fachbücher sowie Berufsbekleidung oder Arbeitsmittel wie die Frisörschere.

Aber auch Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmer beim Fiskus angeben – und zwar unabhängig davon, ob sie mit dem Auto oder anderen Verkehrsmittel unterwegs waren.

„Werbungskosten können immer dann abgesetzt werden, wenn sie selbst bezahlt wurden“, sagt Armin Heßler vom Steuerberaterverband Hessen. Weiteres Kriterium: Die Anschaffungen nutzt der Arbeitnehmer nicht oder kaum privat.

Das trifft auf einen überwiegend beruflich genutzten Computer zu, aber auch auf selbst finanzierte Fortbildungen. Der Staat erlaubt jedem Arbeitnehmer, pauschal 1000 Euro im Jahr als Werbungskosten geltend zu machen. Es lohnt sich also, nur einzelne Posten aufzulisten, wenn die Gesamtkosten über der Pauschale liegen.

Pauschale für Sonderausgaben

Die zweite große Gruppe sind die Sonderausgaben: „Das sind Kosten, die in den Bereich der persönlichen Lebensführung fallen, die der Staat aber fördern möchte“, erklärt Steuerexperte Heßler. Der größte Posten sind Vorsorgeaufwendungen, dann kommen sonstige Ausgaben – etwa Spenden an gemeinnützige Vereine.

Die Pauschale für Sonderausgaben liegt für Singles bei 36 Euro und für Ehepaare bei 72 Euro. Hier profitieren also Steuerpflichtige meist, wenn sie exakte Beträge angeben.

„Für Arbeitnehmer fallen regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an, die sie als Sonderausgaben geltend machen können“, sagt Andreas Peters, Einkommenssteuer-Experte der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Aber auch die Beiträge zu einer geförderten Altersvorsorge etwa zur Riester-Rente fallen darunter.

Auch für die Kinderbetreuung können Eltern bis zu 4000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Seit diesem Jahr fördert der Staat sogar, wenn die Firma einen Teil der Kosten übernimmt: „Bis zu 600 Euro pro Jahr kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zuschießen“, sagt Georgiadis. Dafür muss der Arbeitnehmer keine Einkommenssteuer mehr zahlen.

Das Finanzamt erkennt auch die Kosten für eine erste Berufsausbildung als Sonderausgaben an – bis zu 6000 Euro.

Die Zweitausbildung kann dagegen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. „Bislang war es ein beliebter Steuerspartipp, vor dem Studium noch schnell einen Lehrgang zum Rettungssanitäter zu machen“, erzählt Georgiadis. Das ist jetzt nicht mehr möglich: „Ab 2015 muss die Erstausbildung mindestens zwölf Monate dauern und mit einer Abschlussprüfung enden“, erklärt der Finanzbeamte Peters.

Außergewöhnliche Belastungen

Die dritte Kostengruppe sind außergewöhnliche Belastungen – etwa Ausgaben aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung, aber auch Unterhaltszahlungen. Es gebe dazu keine konkrete Liste, sagt Georgiadis. Der Staat vergleiche vielmehr Menschen mit gleichem Familienstand und ähnlichen Einkünften: „Ein Bankdirektor kann den Beitrag für Omas Pflegeheim schließlich leichter aufbringen als ein Angestellter mit geringem Einkommen.“

Ein Beispiel: Für ein Ehepaar ohne Kinder liegt die „zumutbare Belastung“ bei einem gemeinsamen jährlichen Einkommen von 52.000 Euro bei sechs Prozent. Hat das Paar ein bis zwei Kinder, liegt die Grenze bei gleichem Einkommen bei vier Prozent.

Leben in der Familie mehr als zwei Kinder, liegt die Belastungsgrenze bei zwei Prozent. Übersteigen die finanziellen Aufwendungen die jeweilige Belastungsgrenze, können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden.“ Damit wird klargestellt, dass die Belastungsgrenze für ein Ehepaar mit Kindern nicht bei sechs Prozent des Einkommens liegt.

Für den Abzug von Unterhaltszahlungen ist der Höchstbetrag in diesem Jahr auf 8472 Euro gestiegen. „Wer Unterhalt leistet und diesen in der Steuererklärung geltend macht, muss ab 2015 auch die Steuernummer des Unterhaltsempfängers angeben“, sagt Peters.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen bleibt alles beim Alten. Tätigkeiten wie putzen, bügeln, kochen, Kinder hüten oder Schnee räumen, können Arbeitgeber absetzen, wenn sie dafür Geld ausgeben.

Bis zu 20 Prozent der Kosten werden unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen – höchstens jedoch 4000 Euro, erklärt Georgiadis. Bei Handwerkerleistungen können Arbeitnehmer ebenfalls 20 Prozent geltend machen – maximal aber 1200 Euro pro Jahr.

Änderung bei Freibeträgen

Eines hat sich noch geändert: Arbeitnehmer können neuerdings ihre Freibeträge für zwei Jahre beantragen. Sie gelten für diesen Zeitraum, wenn sich zwischenzeitlich nichts beruflich oder steuerlich geändert hat.

Das betrifft zum Beispiel den Kinderfreibetrag, der auf 2256 Euro pro Elternteil gestiegen ist. Alleinerziehende profitieren von der Anhebung des Entlastungsbetrags um 600 Euro – auf 1908 Euro für das erste Kind. 

(dpa)