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Spektakel am 20.3. Spektakel am 20.3.: Sonnenfinsternis - darf man die Arbeit unterbrechen?

Von Gesa Schölgens 19.03.2015, 11:57
Verschiedene Phasen der partiellen Sonnenfinsternis: Wer seine Arbeit für das Spektakel unterbrechen will, braucht die Zustimmung seines Vorgesetzen.
Verschiedene Phasen der partiellen Sonnenfinsternis: Wer seine Arbeit für das Spektakel unterbrechen will, braucht die Zustimmung seines Vorgesetzen. dpa Lizenz

Die Sonnenfinsternis am Freitag (20.3.) ist in aller Munde. Aber Berufstätige, die für das Spektakel ohne Zustimmung des Chefs ihre Arbeit unterbrechen wollen, werden enttäuscht: „Die Arbeit darf auch für die Zeit der Sonnenfinsternis nicht einfach niedergelegt werden. Dafür besteht kein rechtlicher Grund“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Dem Arbeitgeber steht es jedoch selbstverständlich frei, seinen Arbeitnehmern eine kurze Pause zu erlauben.“

Mitarbeiter, die ohne Zustimmung ihres Chefs die Arbeit niederlegen, erfüllten in dem Moment nicht ihre arbeitsvertragliche Pflicht: „Letztlich ist es eine Form der Arbeitsverweigerung, wenn auch nur für einige Minuten. Hier kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen“, warnt Solmecke.

Eine Arbeitsunterbrechung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar seien. „Dies ist beispielsweise bei mangelnder Sicherheit der Fall“, erklärt der Anwalt.

Sonnenfinsternis: Arbeitgeber muss nicht für Schutzbrillen sorgen

Die Sicherheit am Arbeitsplatz sieht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) allerdings nicht wegen der Sonnenfinsternis gefährdet – auch nicht bei Tätigkeiten unter freiem Himmel: „Da es sich nur um eine partielle Sonnenfinsternis handelt, wird es auch nicht richtig dunkel“, erklärt BAuA-Sprecher Jörg Feldmann. „Auch bei etwa 75 Prozent Restlicht kann man sich noch orientieren. Es ist nicht zu wenig Licht, als dass man die Arbeit unterbrechen müsste.“ Erst ab etwa 90 Prozent Bedeckung sei die Abschattung der Sonne deutlich spürbar. Und die wird in Deutschland nicht erreicht.

Da die Beobachtung der Sonnenfinsternis Privatsache sei, müssten Arbeitgeber entsprechend auch keine Schutzbrillen zur Verfügung stellen. Sie seien ebenfalls nicht verpflichtet, ihre Angestellten vor einem ungeschützen Blick in die Sonne zu warnen. „Wir raten allerdings dazu, dringend eine Schutzbrille zu tragen, wenn man die Arbeit unterbricht um sich das anzuschauen“, so Feldmann. Ohne entsprechenden Augenschutz könne es zu einer Netzhautablösung kommen, es drohen bleibende Augenschäden bis hin zur Erblindung.

Ohne eine Spezialbrille sollten Arbeitnehmer am Freitag (20.3.) nicht in die Sonne schauen. Der Chef stellt diese Brillen aber nicht zur Verfügung.
Ohne eine Spezialbrille sollten Arbeitnehmer am Freitag (20.3.) nicht in die Sonne schauen. Der Chef stellt diese Brillen aber nicht zur Verfügung.
dpa Lizenz