Schumachers Ski-Unfall Schumachers Ski-Unfall: Stürze auf der Skipiste - wer haftet?

Halle (Saale)/DMN. - Seit über einer Woche beschäftigt der schwere Unfall des ehemaligen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher die Medien. Am Mittwoch (8.1.) wurden weitere Details über den Unfallhergang bekannt. Fest steht, dass Schumacher gegen einen Felsen geprallt ist, der sich in dem nicht präparierten Teil zwischen zwei Pisten befand.
Der Pistenbetreiber des französischen Skiorts Méribel hat bereits einen Anwalt beauftragt. Gegen ihn wurde der Vorwurf erhoben, er habe die Piste nicht ausreichend gesichert. Stellt sich heraus, dass die Sicherheitsmaßnahmen - zum Beispiel durch Markierungen oder Absperrungen - nicht ausreichend waren, könnte es für den Betreiber rechtlich schlecht aussehen: Ihm drohen dann hohe Schadensersatzforderungen. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke klärt über das geltende Pistenrecht auf. Er nennt auch die Konsequenzen, die für Pistenbetreiber bei einem Unfall entstehen können.
Wer muss die Skipiste sichern?
Eine Pflicht, die Piste zu sichern besteht sowohl für den Eigentümer der Piste, als auch für den Betreiber der Bergbahn. „Wer den Skifahrer die Piste hochbringt, muss auch für die sichere Abfahrt sorgen“, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Wie weit geht die Haftung?
Die Pistensicherungspflicht betrifft nicht die Gefahren, die in der Verantwortung des Skifahrers liegen oder mit der Abfahrt auf einer Skipiste zwangsläufig verbunden sind. Der Skifahrer hat dafür zu sorgen, dass er nur so schnell fährt, wie es sein Können erlaubt und muss seine Fahrweise an die Gelände- und Wetterverhältnisse anpassen. „Jeder Sportler muss außerdem damit rechnen, dass sich auf einer Skipiste kleinere freigelegte oder vereiste Stellen befinden - und er sollte in der Lage sein, diese zu überwinden“, sagt Solmecke.
Auch die Art der Piste spielt eine Rolle: Handelt es sich um eine Anfängerpiste, dann gelten strengere Maßstäbe als auf einer „schwarzen“ Piste. Es müssen alle Gefahren beseitigt werden, die der Fahrer auf der jeweiligen Strecke nicht erwartet. Dazu gehören zum Beispiel plötzliche tiefe Einschnitte in der Abfahrtsroute. Diese sind möglichst zu vermeiden. Zumindest müssen Hinweisschilder zur Warnung aufgestellt werden.
Ein anderes Beispiel sind so genannte Randbrüche am Pistenrand. Hier ist unter Umständen das Aufstellen eines Netzes notwendig. „Ist für den Skifahrer nicht eindeutig erkennbar wo der markierte Skibereich endet, dann muss der Bereich abgesperrt werden. Außerdem muss vor einer eventuellen Lawinengefahr im Außenbereich gewarnt werden“, erklärt Solmecke.
Der Begriff „Piste“ ist weit gefasst
Mit dem Begriff „Piste“ ist nicht nur die markierte Strecke gemeint, sondern manchmal auch das umliegende Gelände. Es kommt hier ganz auf den Einzelfall an. Zum Beispiel können in der Praxis genutzte Abfahrten, die nicht ausdrücklich als solche markiert sind, als zur Piste angehörig angesehen werden. Es reicht aus, wenn diese Abschnitte für den Skifahrer den Eindruck erwecken, ebenfalls abgesichert zu sein. Der Bereich für den die Pistensicherungspflicht gilt, ist somit nicht immer eindeutig eingrenzbar, sondern muss je nach Fall festgelegt werden.
„Der Unfall Schumachers ereignete sich zwar in dem nicht präparierten Teil zwischen zwei Pisten, das heißt jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Pistenbetreiber für diesen Abschnitt nicht mehr verantwortlich ist“, weiß Rechtsanwalt Solmecke. Es komme hier auf den räumlichen Zusammenhang zwischen dem Abschnitt und der markierten Piste an. Sei der Übergang zwischen dem an die Piste grenzendem Gelände fließend und erwecke den Eindruck, dass die Piste hier weitergehe, dann gelte auch für diesen Abschnitt eine Pistensicherungspflicht. „Dies gilt in der Regel immer für den unmittelbar angrenzenden Randbereich der Piste“, so Solmecke.
Fazit: Der genaue Hergang des Schumacher-Unfalls ist noch unklar. Fest steht jedoch, dass bei Skiunglücken häufig auch die Pistenbetreiber eine Mitschuld tragen. Und die rechtlichen Folgen bei der Verletzung der Pistensicherungspflicht können gerade bei schweren Unfällen empfindlich sein. (gs)
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