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Rückzahlung verjährt Rückzahlung verjährt: Mietkaution wird nicht ewig ausbezahlt

21.05.2013, 15:30
Mieter sollten die Rückzahlungsforderung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben.
Mieter sollten die Rückzahlungsforderung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben. dpa

Halle (Saale)/DPA/DMN - Mieter sollten den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben - das Recht auf Rückerstattung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses - beziehungsweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 T 93/13), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt. Mieter dürfen daher ihre Rückzahlungsforderung nicht auf die lange Bank schieben.

Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss erden Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat. Dies kann zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen sein. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.

Notfalls schriftlich anmahnen

Ein Beispiel: Endete das Mietverhältnis am 31.10.2009, wird nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zum 30.4.2010 fällig. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2010. Das bedeutet, drei Jahre später - am 31.12.2013 - verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution.

Wenn der Hausherr die fällige Kaution nicht fristgerecht zurückzahlt, sollte der Mieter ihn zunächst ansprechen. Wenn das nichts hilft, sollte er den Vermieter schriftlich anmahnen, entsprechende Vordrucke findet man im Internet. Ein Vorteil ist, dass der Eigentümer dann zusätzlich zur Kaution Verzugszinsen zahlen muss. (dpa/gs)

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