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Rechtslage  Rechtslage : Darf ich Horror-Clowns attackieren, die mich bedrohen?

24.10.2016, 16:37
Wie reagiert man am besten bei einer Begegnung mit einem Horror-Clown?
Wie reagiert man am besten bei einer Begegnung mit einem Horror-Clown? EPA

Zurzeit treiben in ganz Deutschland „Horror-Clowns“ ihr Unwesen. Es ist dabei schon zu einigen Zwischenfällen gekommen, die die Polizei beschäftigen: Geschützt durch ihre Verkleidung haben die Täter Passanten - darunter oft auch Kinder - nicht nur erschreckt, sondern zum Teil auch bei Angriffen verletzt.

Oftmals ist es schwer, die Täter zu stellen. Doch mit welcher Strafe müssen sie rechnen, wenn sie erwischt werden? Und inwiefern darf man sich gegen die Horror-Clowns wehren, ohne sich selbst strafbar zu machen?

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei „Wilde Beuger Solmecke“ erklärt, wie sich die Rechtslage rund um das seltsame und erschreckende Phänomen gestaltet.

Wie reagiere ich am besten, wenn mir auf der Straße ein Horror-Clown begegnet?

Wer von einem Clown bedroht wurde, sollte die Polizei rufen und seinen Standort durchgeben.

Darf ich den Clown selbst attackieren oder ihn festhalten, bis die Polizei kommt?

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, IT- und Urheberrechts spezialisiert. Darüber hinaus ist Christian Solmecke Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht an der Cologne Business School. Bis 2004 arbeitete er unter anderem als freier Journalist und Radiomoderator für den WDR.

Passanten, die von einem Horrorclown bedroht werden, dürfen sich wehren. Das deutsche Recht sieht ein Recht auf Notwehr vor.

Bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darf sich das Opfer grundsätzlich mit allen Mitteln wehren. Allerdings muss zum relativ mildesten Mittel gegriffen werden. Das bedeutet: Bei zwei gleicheffektiven Mitteln muss das Mittel genommen werden, das den Angreifer am wenigsten schädigt.

Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist.

Voraussetzung für das Festnahme-Recht ist allerdings, dass auch tatsächlich eine Tat vorliegt, beziehungsweise ein begründeter Tatverdacht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand von einem Clown mit einem Messer bedroht wird.

Droht denjenigen, die sich als „Horror-Clowns“ verkleiden und Leute erschrecken, eine Strafe?

Das Erschrecken von Passanten selbst ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Allerdings muss sich der „Horror-Clown“ möglicherweise wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten, wenn der Passant beispielsweise durch den Schreck einen Herzinfarkt erleidet. Weitere Informationen zur Strafbarkeit der Horror-Clowns finden Sie hier. (chs)