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Glättegefahr bannen Räumen und Streuen: Was Mieter und Eigentümer tun müssen

Schnee, Eis und Schneematsch sorgen vielerorts in Deutschland für Glättegefahr. Auf vielen Gehwegen und in den Hauseingangsbereichen sind Mieter und Eigentümer gefragt, die Risiken zu beseitigen.

Von dpa 06.01.2026, 14:59
Schnee und Glätte auf Gehwegen verpflichten Eigentümer und oft auch Mieter zum Räumen und Streuen.
Schnee und Glätte auf Gehwegen verpflichten Eigentümer und oft auch Mieter zum Räumen und Streuen. Friso Gentsch/dpa/dpa-tmn

Hamburg - Auch in den kommenden Tagen bleibt es in einigen Teilen Deutschlands kalt und verschneit. Das sorgt stellenweise nicht nur für rutschige Fahrbahnen, sondern auch für glatte Gehwege und Eingangsbereiche. Mieter und Eigentümer sind hier in der Pflicht. Denn in der Regel sind sie dafür verantwortlich, dass die Wege gefahrlos passierbar sind.

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich den Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie müssen dafür sorgen, dass gewisse Grundstücksbereiche wie etwa der Eingangsbereich sowie ans Grundstück grenzende Gehwege frei von Eis und Schnee sind, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Und zwar:

  • Werktags muss das in der Zeit von 7 und 20 Uhr gewährleistet sein.
  • An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9 bis 20 Uhr.

Dafür muss etwaiger Schnee geräumt und bei Glätte entsprechend gestreut werden - bei Bedarf auch mehrmals am Tag. Kommt es zu Glatteisbildung, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer sogar unverzüglich tätig werden. Sobald das Streugut seine Wirkung verloren hat, muss nachgebessert werden. Salz ist dafür übrigens in den meisten Kommunen tabu, weil es Pflanzen, Böden und Grundwasser schädigt. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

Pflichtversäumnis kann teuer werden

Nicht immer ist es erforderlich, dass der Gehweg auf der gesamten Breite geräumt wird. Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen würden 80 Zentimeter bis 1,50 Meter Breite ausreichen. Der Zugang zur eigenen Haustür oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern gefahrlos begehbar sein.

Eigentümerinnen und Eigentümer können ihre Verkehrssicherungspflicht bei vermieteten Objekten auch an ihre Mietparteien übertragen - und tun das in Praxis auch oft. Dann sind Mieterinnen und Mieter gefragt. Ein prüfender Blick in den Mietvertrag gibt darüber Aufschluss.

Kommen Eigentümer oder Mieter ihrer Pflicht nicht nach, können sie sich schadenersatzpflichtig machen, wenn Passanten an den entsprechenden Gefahrenstellen stürzen. Wer eine private Haftpflichtversicherung besitzt, kann damit rechnen, dass der Anbieter etwaige Schadenersatzforderungen reguliert oder unberechtigte Forderungen abwehrt.