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Urteil gegen Knüppelschwinger Lärmbelästigung rechtfertigt keine körperliche Gewalt

Lärm kann Bewohner von Mehrfamilienhäusern durchaus nerven. Doch sollte man deshalb die Nerven nicht verlieren. Denn das kann am Ende teuer werden.

Von dpa 21.02.2022, 16:50
Gewalt ist keine Lösung - das gilt auch, wenn der Nachbar zu laut ist.
Gewalt ist keine Lösung - das gilt auch, wenn der Nachbar zu laut ist. Jens Schierenbeck/dpa-tmn

Frankfurt/Main - Wer sich durch den Lärm seiner Nachbarn belästigt fühlt, darf nicht einfach körperliche Gewalt anwenden. Das gilt auch wenn die Bitten nach Ruhe nicht gehört werden.

Denn wer aus diesem Anlass zu einem Knüppel greift und seinen Nachbarn verletzt, muss am Ende unter Umständen Schmerzensgeld zahlen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 105/21 (86)), über die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Zwischen dem 88 Jahre alten Kläger und dem 71-jährigen Beklagten kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Das Verhältnis der beiden war schon eine Weile angespannt, als es zu dem Vorfall kam. Der Beklagte wollte die samstägliche Fußballübertragung im Fernsehen genießen. Er fühlte sich aber durch die lautstarken Arbeiten des Klägers mit der Kreissäge im gemeinsamen Wohnhof gestört.

Nachbarn gingen aufeinander los

Zunächst forderte er den Kläger auf, seine Arbeiten zu beenden. Nachdem dies erfolglos blieb, schlug er ihn mit einem Knüppel auf den Kopf und ans Ohr. Es kam zu einem Ringkampf, in dem der Beklagte dem Kläger auch ins rechte Ohr biss und dessen Nase verdrehte.

Der Kläger trug eine ganze Reihe an Verletzungen davon. Darunter eine Prellung der rechten Hüfte und des linken Unterarms sowie Schürfwunden und Prellmarken an der rechten Stirn, Augenbraue, Wange, Unter- und Oberlippe und der Nase. Außerdem Abschürfungen am kleinen Finger der rechten Hand.

Beklagter zeigte keine Einsicht

Das Gericht sah darin eine vorsätzliche Körperverletzung. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 800 Euro sowie Schadenersatz. Zwar hätte der Kläger schon aus dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme die Arbeiten für diesen Tag einstellen oder zumindest unterbrechen müssen.

Gleichwohl rechtfertige dies nicht die Handlung des Beklagten, sie würden schwerer wiegen. Der Beklagte zeigte zudem kaum Einsicht, sondern beharrte darauf, sich gegen die Belästigung durch die Kreissäge gewehrt zu haben. Es sei doch Abendzeit gewesen sei und man komme dann eigentlich zur Ruhe. Er habe doch nur Fußball schauen wollen. Er musste mehrfach davon abgehalten werden, die Kreissäge im Gerichtssaal nachzuahmen.