Stichtag 15. Dezember Kapitalverluste zum Jahresende steuerlich nutzen: So geht’s
Wessen Wertpapierdepot bis zum Jahresende Minus gemacht hat, kann die Verluste mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen verrechnen. Das spart Steuern. Nicht in jedem Fall geht das automatisch.

Berlin - Verluste gemacht? Kapitalanlagen dienen grundsätzlich dem Zweck, das eigene Vermögen zu vermehren. Und doch kommt auch der umgekehrte Fall vor. Was am Ende des Jahres zunächst ärgerlich erscheint, kann man sich aber zumindest steuerlich zunutze machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Wer sich von seiner Bank bis zum 15. Dezember eine sogenannte Verlustbescheinigung ausstellen lässt, kann die Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit möglichen Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnen lassen, die bei Depots anderer Finanzinstitute erwirtschaftet wurden. So kann unter Umständen zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Bankübergreifender Ausgleich nur mit Bescheinigung
Wer den Termin verpasst oder sich die Verlustbescheinigung bewusst nicht ausstellen lässt, dem entgeht der Steuervorteil trotzdem nicht. Er kommt dann aber gegebenenfalls erst später zum Tragen. Gleicht sich der Verlust bei einer Bank bis zum Jahresende nicht automatisch aus, verbleibt dieser beim jeweiligen Institut in einem Verlustverrechnungstopf und wird automatisch ins Folgejahr übertragen. Fallen in diesem oder einem der folgenden Jahre Gewinne an, schmälert der Vorjahresverlust entsprechend den zu versteuernden Gewinn.
„Daher sollten Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit gewählt werden soll“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlustbescheinigung lohnen“, sagt sie. Der Grund: Ein automatischer, bankübergreifender Verlustausgleich ist eben nicht möglich. Das funktioniert nur via Verlustbescheinigung und Steuererklärung.