"Jedermann-Konto" für 2016 beschlossen "Jedermann-Konto" für 2016 beschlossen: Was das Basiskonto für alle bedeutet

Berlin - Die Bundesregierung will die Banken in Deutschland dazu zwingen, auch Flüchtlingen, Obdachlosen und Geringverdienern ein Konto einzurichten. Dazu hat das Bundeskabinett hat am Mittwoch das Recht auf ein Girokonto beschlossen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Gesetzesbeschluss:
Warum ist ein Gesetz nötig, damit jeder ein Konto haben kann?
Bisher gibt es nur eine unverbindliche Selbstverpflichtung der Bankenbranche aus dem Jahr 1995, ein „Girokonto für Jedermann“ anzubieten. Nach Ansicht der Bundesregierung haben die Banken diese Zusage jedoch nur sehr halbherzig umgesetzt und zum Beispiel durch extrem unattraktive Konditionen konterkariert. Die EU-Kommission schätzt, dass die Zahl der Menschen ohne Zahlungs- oder Girokonto in Deutschland nach wie vor über 700.000 liegt.
In der Bundesregierung heißt es, mit dem enormen Zustrom von Flüchtlingen könnten es auch über eine Million sein. Der Anstoß für das Gesetz kommt allerdings nicht aus der deutschen Politik, sondern aus Brüssel. Mit der Schaffung des neuen „Basiskontos“ setzt Deutschland eine EU-Richtlinie von 2014 um. Damit werde der „sozialpolitische Rosinenpickerei“ der Branche ein Ende gesetzt, heißt es in der Bundesregierung.
Wer soll von dem Basiskonto profitieren?
Das Recht auf ein Konto gilt für jeden Menschen, der sich legal in einem EU-Land aufhält. Das gilt nicht nur für Staatsbürger von EU-Staaten, sondern auch für alle, die unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. Dies betrifft sowohl Asylsuchende, als auch Geduldete, die keinen Aufenthaltsstatus haben, aber nicht abgeschoben werden können.
Auch Menschen ohne festen Wohnsitz, also insbesondere Obdachlose, haben ein Anrecht auf ein Konto. Die Neuregelung nutzt auch Inländern, die hierzulande eigentlich nicht auf ein Basiskonto angewiesen sind: Sie haben es künftig grundsätzlich leichter, in einem anderen EU-Land ein Konto zu eröffnen.
Was müssen die Banken anbieten?
Wie der Name Basiskonto schon sagt, müssen die Basisleistungen eines Girokontos gewährleistet sein, also Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Zahlungskarten. Die Banken sind frei darin, ob sie das Konto nur auf Gutenhabenbasis führen, oder einen Dispokredit einräumen.
Muss das Basiskonto kostenlos sein?
Nein. Im Gesetzentwurf ist von marktüblichen Gebühren und Entgelten die Rede. Ausgehend vom Jedermanns-Konto der Sparkassen („Bürgerkonto“) wäre eine monatliche Gebühr um die zehn Euro angemessen. Das ist allerdings vergleichsweise teuer: Viele Banken bieten Gehaltskonten kostenlos an.
Gegen zu hohe Gebühren beim Basiskonto kann die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), vorgehen. Auch Klagen von Verbraucherschutzverbänden sind möglich.
Was braucht ein Antragsteller, um ein Basiskonto zu beantragen.
Nach dem Geldwäschegesetz ist normalerweise der Personalausweis oder der Reisepass notwendig. Für Flüchtlinge hat die Bafin bereits eine Lockerung verfügt, da sie derartige Papiere häufig nicht mehr haben. Sie können auch andere amtliche Dokumente vorlegen, etwa der Asyl- oder der Meldebehörde. Derartige Bescheinigungen für Flüchtlinge sind mit einem Foto versehen, so dass sie als Ausweisersatz gelten.
Kann eine Bank die Einrichtung eines Basiskontos ablehnen?
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn der Antragsteller bereits über ein Basiskonto verfügt, er eine Straftat gegenüber der Bank begangen hat oder ihm ein Konto wegen eines Zahlungsverzugs schon einmal gekündigt wurde. Eine schlechte Bonität ist kein Kriterium. Über den Antrag zur Kontoeröffnung muss die Bank innerhalb von zehn Tagen entscheiden.
Verweigert sie die Eröffnung, kann sich der Betroffene an die Bafin wenden. Sie hat laut Gesetz vier Wochen Zeit, die Angelegenheit zu prüfen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Bank den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, kann sie das Geldhaus zur Eröffnung eines Basiskontos zwingen.
Darf die Bank ein Basiskonto kündigen?
Überzieht der Kontoinhaber unberechtigt sein Konto und kommt so in Zahlungsverzug, kann die Bank das Konto kündigen. Begleicht der Betreffende seine Schulden, dann kann er allerdings ein neues Konto beantragen.
Was regelt der Gesetzentwurf noch?
Ziel der Neuregelung ist es, die Banken beim Geschäft mit Konten zu mehr Transparenz und Wettbewerb zu zwingen. Dazu wird vorgeschrieben, dass die Geldhäuser ihre Kunden vor und während der Vertragslaufzeit in standardisierter Form über die Entgelte für die Kontoführung informieren müssen, etwa in einer jährlichen Kostenaufstellung.
Darauf muss beispielsweise auch die Höhe des Dispozinses aufgeführt sein. Außerdem ist die Einrichtung von Websites vorgesehen, auf denen die Verbraucher die Kontogebühren und Konditionen vergleichen können.
Gibt es auch Änderungen beim Kontowechsel?
Ja. Künftig werden hier alte und neue Bank zur Zusammenarbeit gezwungen, um den Kontowechsel einfacher zu gestalten und damit den Wettbewerb zwischen den Banken zu erhöhen. Die alte Bank muss dem Verbraucher auf Antrag zum Beispiel alle Daueraufträge und die erteilten Lastschriftmandate zusammenstellen und übersenden.
Die neue Bank kann der Verbraucher beauftragen, seine bisherigen Daueraufträge auf das neue Konto zu übertragen. Die neue Bank kann sogar dazu verpflichtet werden, die Absender von regelmäßigen Überweisungen und Lastschriften über die neue Kontoverbindung zu informieren. Der gesamte Wechselprozess muss laut Gesetz binnen zwölf Geschäftstagen über die Bühne gehen.
Wann soll das Gesetz in Kraft treten?
Nach den Planungen der Bundesregierung könnten Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2016 ihre Beratungen abschließen, so dass das Gesetz anschließend in Kraft treten kann.