Jameda-Urteil Jameda-Urteil: Online-Bewertung von Ärzten ist erlaubt

Ärzte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen auf einem Internetportal. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter wiesen damit am Dienstag die Klage eines Gynäkologen aus München ab. Dieser verlangte von den Betreibern eines Online-Bewertungsportals, sein Profil auf der Internetseite vollständig zu löschen.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klagenden Arztes wurde von den Richtern verneint. Die genaue Begründung steht noch aus.
Gynäkologe ging gegen Bewertungsportal vor
Ein Gynäkologe wehrte sich gegen die auf dem Ärztebewertungsportal „Jameda“ eingestellten Infos über seine Praxis. Konkret handelte es sich um seinen Namen, seine Fachrichtung, die Praxisanschrift mit weiteren Kontaktdaten und Angaben zu den Sprechzeiten.
Jameda informiert Internetnutzer kostenfrei über verschiedene Arzt- und Heilpraxen. Nach einer Registrierung können Nutzer dort auch einzelne Bewertungen für die entsprechenden Praxen abgeben.
Im Fall des Gynäkologen wurden im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2012 drei Bewertungen abgegeben, davon zwei positive: „Toller Arzt - sehr empfehlenswert“, „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“ und eine Dritte: „na ja.“.
Der Arzt wollte jedoch nicht, dass seine Kontaktdaten auf dem Portal sichtbar und Bewertungen über ihn abgegeben werden können. Er verlangte die Löschung seines Profils und berief sich dabei auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Doch Jameda verweigerte die Löschung mit dem Hinweis auf das Recht auf Kommunikationsfreiheit.
Ärzte müssen Angaben und Bewertungen dulden
Der BGH verneinte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes. Die Richter haben sich damit offenbar dem Argument der Vorinstanz angeschlossen: Wer sich als Arzt vor dem Hintergrund des Rechtes auf freie Arztwahl dem Wettbewerb stellt, muss die Verbreitung rechtmäßiger Informationen dulden, die seinen beruflichen Bereich betreffen.
Patienten hätten vor diesem Hintergrund das Recht, sich über die verschiedenen Ärzte zu informieren. „Eine richtige Entscheidung für die Verbraucher“, betont IT-Anwalt Christian Solmecke aus Köln. „Es gibt nun einmal ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung solcher Daten, die nicht zuletzt auch den Verbraucher schützen“.
Solange es sich bei den angegebenen Informationen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt und die Bewertungen wie im vorliegenden Fall zulässige Meinungsäußerungen darstellen, kann der Arzt nicht die Löschung seines Profils aus dem Bewertungsportal verlangen.
Der BGH führt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung fort. In der sogenannten „Spickmich“-Entscheidung hatten die Richter den Anspruch einer Lehrerin auf Löschung von einem Lehrer-Bewertungsportal ebenfalls abgelehnt.
Das Urteil dürfe aber nicht im Hinblick auf rechtswidrige Äußerungen missverstanden werden, erklärte Christian Solmecke: „Ungeachtet vom Ausgang des Verfahrens können sich Ärzte immer gegen einzelne Bewertungen wehren, soweit diese unzutreffende Angaben enthalten oder die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschritten wird. Es kommt dann ein Anspruch auf Entfernung der jeweiligen Äußerung gegen den Betreiber des Portals in Betracht.“ (gs/dpa)