Haustier im Büro Haustier im Büro: Kann man Hunde und Kinder mit zur Arbeit nehmen?

Halle (Saale)/DMN. - Wer Kinder oder Haustiere hat, kennt das Problem: Man muss zur Arbeit, aber an manchen Tagen kann niemand die Lieblinge betreuen. Vielleicht ist der Kindergarten geschlossen, oder der Hundesitter fällt aus. Was steht Arbeitnehmern in diesen Fällen zu? Dürfen sie ihren Hund oder ihr Kind auch mit ins Büro nehmen? Antworten hat Sandra Voigt, Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.
„Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Kind oder einen Hund mit in die Arbeit bringen zu dürfen“, weiß Juristin Sandra Voigt. Immerhin könnten beide den Beschäftigten von seiner eigentlichen Arbeit ablenken oder unter Umständen sogar den betrieblichen Ablauf stören. Es ist vielmehr Aufgabe der Eltern bzw. Hundebesitzer, für eine angemessene Betreuung ihrer Lieblinge zu sorgen.
Natürlich kann es aber passieren, dass das Kind krank oder der Kindergarten geschlossen ist und der Babysitter – zum Beispiel die Oma des Kindes – unerwartet ausfällt. Liegt ein derartiger Notfall vor, haben Eltern mehrere Möglichkeiten: Sie können einen Tag Urlaub nehmen oder sich nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch) unbezahlt freistellen lassen. „Man kann aber auch den Chef fragen, ob man sein Kind ausnahmsweise mit ins Büro bringen darf“, rät Voigt. Dann muss aber dafür gesorgt werden, dass die eigene Arbeit und die der Kollegen nicht gestört wird.
Der Arbeitsplatz muss sauber bleiben
Anders sieht es aus, wenn etwa der Hundesitter ausfällt. Schließlich gibt es dann keine Möglichkeit, sich freistellen zu lassen. „Übrig bleibt lediglich, einen Tag Urlaub zu nehmen“, empfiehlt Juristin Voigt. Will man das Tier dagegen ins Büro mitnehmen, muss man zuvor den Chef um Erlaubnis bitten, akzeptieren muss der Vorgesetzte einen Hund im Büro aber nicht.
Zwar erlauben manche Arbeitgeber generell, dass ihre Mitarbeiter ihre Hunde mit zur Arbeit nehmen dürfen. Voraussetzung ist dann aber unter anderem, dass der Hund keine Gefahr für die Angestellten darstellt, der betriebliche Ablauf nicht gestört wird und der Arbeitsplatz sauber bleibt. Hält sich der Hundebesitzer nicht an die Hausregeln, darf der Chef seine Erlaubnis jederzeit widerrufen und eine weitere Mitnahme des Tieres verbieten. So urteilte im Jahr 2013 das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 8 Ca 7883/12).
Im schlimmsten Fall eine Abmahnung
Hat der Chef das Mitbringen von Hunden ausdrücklich verboten, sollten sich Arbeitnehmer auch daran halten. Denn sonst kassiert man im schlimmsten Fall eine Abmahnung. Außerdem darf der Arbeitgeber den Lohn des Mitarbeiters kürzen, wenn dieser nur bereit ist zu arbeiten, wenn der Hund mitkommen darf.
Verursacht das Tier im Büro einen Schaden - und knabbert etwa Bürostühle oder Kabel an - muss das Herrchen dafür aufkommen. Hundehalter sollten deshalb darauf achten, dass sie entsprechend versichert sind. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass das Tier einen Kollegen beißt und der im Krankenhaus behandelt werden muss. Kann der Besitzer nicht für den Schaden aufkommen, ist es aber unter Umständen möglich, dass der Chef, der den Hund erlaubt hat, stellvertretend den Schaden übernehmen muss. (gs)
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