Frist Auszahlung Frist Auszahlung: Darauf müssen Sie beim Einlösen von Gutscheinen achten

Ein Besuch im Theater, im Kino oder im Erlebnisbad – auf der Suche nach einem Geschenk greifen viele zu einem Gutschein. Gerade kurz vor Weihnachten sind sie praktisch, da man sie leicht besorgen kann. In der Regel kann man damit nichts falsch machen. Es sei denn der Beschenkte löst den Gutschein zu spät ein.
Wie viel Zeit hat man, den Gutschein einzulösen?
Bei Warengutscheinen haben Verbraucher meist Zeit. Auch wenn kein Datum auf dem Präsent steht, beträgt die Verjährungsfrist allgemein drei Jahre. Sie läuft in der Regel bis zum Jahresende – wer also schon im Juli 2015 etwa zum Geburtstag einen Gutschein erhalten hat, kann diesen meist bis zum 31. Dezember 2018 einlösen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufmerksam.
Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Befristung ist immer, dass diese nicht zu knapp bemessen ist und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. „Wann eine Frist als zu knapp bemessen gilt, ist einzelfallabhängig und hängt stark von der Art des Gutscheins ab“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.
Das Amtsgericht Wuppertal hat beispielsweise eine unangemessene Benachteiligung bei der einjährigen Befristung eines Sauna-Gutscheins angenommen, der insgesamt elf Saunabesuche vorsah (Az. 35 C 39/08). Und das Oberlandesgericht München stellte 2008 fest, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf.
Gutscheinkarten mit Strichcode, Gutscheinnummer oder Magnetstreifen müssen beim Kauf aktiviert werden. Wird das vergessen, ist beim Einlösenentweder kein Guthaben vorhanden oder es heißt schlimmstenfalls, der Gutscheinsei gestohlen, warnt die Zeitschrift „c't“ (Ausgabe 26/2015). Dann hilft nur die Vorlage des Kaufbelegs – sonst ist das Geld weg. Nachträgliches Aktivieren ist meist nur dort möglich, wo der Gutscheingekauft wurde.
Karten mit zusätzlichem Code, der erst freigerubbelt werden muss, sind sicherer als solche, die nur mit Strichcode oder Magnetstreifen auskommen. Beim Kauf von Karten, die nur einen Strichcode haben, unbedingt kontrollieren, ob der Code auf der Karte und dem Pappträger übereinstimmen. Vertauschen Betrüger die Karten, können sie nämlich so an das Guthaben kommen. Auch Gutscheine, deren Strichcodes auf einen Aufkleber gedruckt sind, könnten manipuliert sein.
Wer geschenkte Gutscheinkarten weiterverkauft, darf dabei kein Bild vom Strichcode, der Kartennummer oder des Pin-Codes ins Netz stellen. Mit diesen Informationen können Betrüger die Gutscheine leicht fälschen und das Guthaben abräumen – ohne dafür zu bezahlen.
Was gilt bei Event-Gutscheinen?
Ein Fallschirmsprung, ein Ausflug mit dem Heißluftballon oder ein Sushi-Kochkurs – wer an Weihnachten einen Event-Gutschein bekommt, sollte auf die Einlösefrist achten. Denn während manche Ereignisse regelmäßig stattfinden, sind andere an einen bestimmten Termin gekoppelt. „Grundsätzlich gilt das Datum, das auf dem Gutschein steht“, sagt Hanna Doreen Jeske, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
Steht kein Datum auf dem Geschenk, kann sich der Beschenkte grundsätzlich beim Einlösen Zeit lassen – denn auch in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist allgemein drei Jahre. Es sei denn, es geht um eine konkrete Veranstaltung mit einem festen Termin. „Klar, dann ist entscheidend, wann etwa das Konzert oder der Theaterbesuch stattfindet“, sagt Jeske.
Damit der Beschenkte das Ereignis nicht verpasst, sollten Verbraucher auf das Einlösedatum hinweisen, wenn sie das Präsent überreichen. Versäumt jemand die Frist, hat er rechtlich keine Ansprüche mehr.
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Was, wenn der Gutschein abgelaufen ist?
Ist der Gutschein abgelaufen, muss der Händler ihn nicht mehr einlösen. Der Kunde aber hat Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch das, hängt vom Einzelfall ab. „Bis zu 20 Prozent des Wertes darf der Händler einbehalten“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Darf der Gutschein gegen Geld eingelöst werden?
Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen. Ebenso wenig müssen sie nach Angaben von Verbraucherzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde bei einem Kauf nicht die gesamte Gutscheinsumme aufbraucht. Eine stückweise Einlösung könnte eine Alternative sein. Sie gilt allgemein als zumutbar für den Händler.
Der Händler ist insolvent – was nun?
Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen.
Ist eine Namensbindung sinnvoll?
Ein Gutschein ist in der Regel wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden. Das hat Vorteile – kann beim Verlust des Gutscheins aber zum Nachteil werden. (gs/mit Agenturmaterial)

