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Energieeinsparverordnung Energieeinsparverordnung: Braucht mein Haus einen neuen Energieausweis?

30.04.2014, 13:13
Die Energieeinsparverordnung soll durch Vorgaben für Neubauten, bestehende Gebäude und Heizungsanlagen dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung erreicht werden - auch mit dem Einsatz von Energieausweisen für Gebäude.
Die Energieeinsparverordnung soll durch Vorgaben für Neubauten, bestehende Gebäude und Heizungsanlagen dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung erreicht werden - auch mit dem Einsatz von Energieausweisen für Gebäude. dpa-tmn

Viele Hausbesitzer werden vom Staat gezwungen, Teile ihres Gebäudes nachzurüsten. Sie sollen weniger Energie verbrauchen. Der Nachfolger der Energieeinsparverordnung von 2009 tritt bald in Kraft. Auch Bauherren sollten sich darauf vorbereiten.

Am 1. Mai tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Damit kommen auf Hausbesitzer und Bauherren einige Veränderungen zu. Vor allem für Neubauten wurden die energetischen Standards erhöht, die jetzt schon umgesetzt werden können. Aber auch Besitzer älterer Immobilien müssen bald aktiv werden. Grundsätzlich soll die neue Verordnung für Verbraucher, Mieter und Käufer mehr Klarheit über ihren Energieverbrauch bringen.

Was sich im Einzelnen ab 1. Mai 2014 ändert:

Energieausweise

Die erste Veränderung betrifft den Energieausweis. Neu ausgestellte Energieausweise unterteilen Immobilien künftig in Energieeffizienzklassen von A+ bis H ein. Diese Angaben müssen auch in einer Anzeige in der Zeitung oder in einem Onlineportal genannt werden. Spätestens bei der Besichtigung muss dem potenziellen neuen Mieter der Ausweis unaufgefordert vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Laut der Verbraucherzentrale Berlin werde das stichprobenartig kontrolliert, zuständig sind die Bundesländer.

Wichtig: Wer bereits einen Energieausweis hat, muss aber keinen neuen beantragen: Die alten Ausweise sind nach der Ausstellung zehn Jahre gültig. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund Rhein-Berg hin.

Die neue Regelung gilt für Immobilienanzeigen, die ab 1. Mai 2014 aufgegeben werden - sofern für das betreffende Gebäude schon ein Energieausweis vorliegt. Liegt noch keiner vor, entfällt die Pflicht. Allerdings muss der Vermieter/Eigentümer spätestens bei der ersten Besichtigung den Interessierten einen Energieausweis vorlegen.

Potenzielle Käufer, Mieter oder Pächter sollen auf einen Blick sehen können, welche Energiekosten anfallen, damit sie das bei ihren Kauf- und Mietentscheidungen berücksichtigen. Durch die Einteilung in Effizienzklassen werden die Energieausweise für Mieter und Käufer etwas genauer.

Ab dem 1. Mai müssen Angebotsanzeigen für Wohnungen oder Wohnhäuser zusätzliche Angaben zu energetischen Eigenschaften enthalten. Wer für seine Immobilie eine Anzeige in einer Tageszeitung oder im Internet schaltet, muss dort Informationen zur Art des Energieausweises geben und dessen wesentliche Angaben nennen. Mitgeteilt werden muss unter anderem, mit welchem Energieträger, zum Beispiel Öl oder Gas, die Heizung betrieben wird.

Neu ausgestellte Energieausweise ordnen die Immobilie einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu, ähnlich der Klassifizierung von Elektrogeräten wie Kühlschränken. Auch diese Angabe gehört ab Mai in die Anzeige. Fehlen die vorgeschriebenen Informationen, droht ein Bußgeld.

Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse enthalten, ist deren Angabe freiwillig. „Für Vermieter ist wichtig, dass sie ihre vorhandenen Energieausweise grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter verwenden können“, teilt der Eigentümerverband Haus und Grund Rhein-Berg mit. Im Falle eines Verkaufs oder einer Neuvermietung ist der Eigentümer aber verpflichtet, rechtzeitig einen neuen Ausweis zu beantragen. Dieser muss Interessenten spätestens bei einem Besichtigungstermin unaufgefordert vorgelegt werden. Im Falle eines Vertragsabschlusses muss dem neuen Besitzer oder Mieter zudem ein Exemplar oder eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden

Einen einfachen Ausweis können meist die jeweiligen Energieversorger oder Messunternehmen erstellen. Eine Ausnahme gibt es für Häuser mit weniger als fünf Wohnungen, die vor dem 1. November 1977 gebaut wurden. Hier wird ein so genannter Energiebedarfsausweis benötigt. Dessen Ausstellung ist deutlich aufwändiger und auch teurer.

Während der einfache Ausweis den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre dokumentiert, wird für einen Bedarfsausweis ein detailliertes Energieprofil des Gebäudes erstellt. Einen solchen Bedarfsausweis dürfen „baubezogene Berufe“ ausstellen, etwa Ingenieure oder Architekten. Darüber hinaus sind auch Handwerksmeister aus dem Bauhandwerk, Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen sowie registrierte Energieberater zur Ausstellung berechtigt.

Wichtig ist, dass alte Energieausweise weiter ihre Gültigkeit behalten - diese beträgt zehn Jahre nach Ausstellung. Wer als Eigentümer keinen gültigen Energieausweis besitzt oder seiner Pflicht zur Vorlage bei Verkauf oder Neuvermietung nicht nachkommt, dem droht ebenfalls ein Bußgeld. Die Bundesländer können Energieausweise stichprobenartig kontrollieren.

Alte Öl- und Gasheizkessel austauschen:

Wer vor 1985 einen Öl- und Gasheizkessel eingebaut hat, muss die Anlage ab 2015 außer Betrieb nehmen. Das gilt auch für später eingebauten Anlagen, sobald sie 30 Jahre alt werden, erläutert die Deutsche Energie-Agentur (dena) in Berlin. Aber es gibt Ausnahmen: Nicht betroffen von der Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Ausgenommen sind grundsätzlich auch alle Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am Stichtag 1. Februar 2002 oder später in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Immobilienbesitzern, die gegen die EnEV verstoßen, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Dämmung der Geschossdecke:

Dämmen müssen Hausbesitzer ihre oberste Geschossdecke oder wahlweise das Dach, wenn die Mindestanforderungen dafür nicht erfüllt sind. Betroffen sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss grenzen. Ausgenommen sind laut dena auch hier Besitzer, die am 1. Februar 2002 oder später in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Um zu klären, ob eine nachträgliche Dämmung nötig ist, wird geraten, sich an einen Experten zu wenden. Qualifizierte Fachexperten findet man in der Energie-Effizienz-Expertenliste.

Weitere Änderungen und Irrtümer zur neuen Energieeinsparverordnung lesen Sie auf der nächsten Seite.

Heizungen und Warmwasserbereitung von Neubauten müssen ab 2016 deutlich sparsamer arbeiten. Der maximal zulässige Energiebedarf verringert sich gegenüber der alten Energieeinsparverordnung von 2009 um 25 Prozent. Außerdem erhöhen sich die Anforderungen bei der Wärmedämmung der Außenwände um durchschnittlich 20 Prozent.

Neubauten

Die EnEV 2014 sieht vor, dass neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen müssen. Wer einen Neubau in Angriff nimmt, muss sich entscheiden, ob er schon die neuen Standards der Verordnung zugrunde legt oder noch etwas preiswerter nach den alten Richtlinien baut. Denn die energetischen Anforderungen an Neubauten verschärfen sich erst ab dem 1. Januar 2016.

Der bislang zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) muss dann durchschnittlich 25 Prozent niedriger sein. Und die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss im Durchschnitt 20 Prozent besser sein. Viele Hausbauer erfüllen schon heute freiwillig ähnlich hohe Energieeffizienzstandards, weil sie auf diese Weise ihren Energieverbrauch deutlich senken und ihre Heizkosten minimieren.

Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen laut Deutscher Energie-Agentur bis Ende 2018 veröffentlicht werden.

Wer mehr als zehn Prozent der Fläche eines bestimmten Bauteils modernisiert, muss einen festgelegten Energiestandard erreichen. Wird etwa eine Fassade erneuert, muss laut Gesetz bisher ungedämmtes Mauerwerk gedämmt werden. Die Mehrkosten rechneten sich meist, weil der Hausbesitzer das Geld beim Heizen mehr als einspart. Der Handwerksbetrieb muss nach den Sanierungsarbeiten bestätigen, dass die Anforderungen der EnEV für die jeweilige Baumaßnahme eingehalten wurden.

Bei der Fensterauswahl ist der Wärmedurchgangskoeffizient wichtig. Dieser wird auch U-Wert genannt und drückt aus, wie gut Fenster, Scheiben und Wände abgedichtet sind. Der Uw-Wert gibt diese Eigenschaft für Fensterrahmen und Verglasung gemeinsam an. Die aktuell gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt einen Uw-Wert von maximal 1,3 vor. Das bedeutet 1,1 für die Scheiben und 1,4 für den Rahmen.

Die regelmäßige Wartung der Heizungsanlage gehört laut Energieeinsparverordnung (EnEV) zu den Pflichten des Betreibers. Dazu gehört die Reinigung des Heizkessels. Diese hat auch einen direkten Nutzen für den Verbraucher: Er spart Geld. Schon eine Schicht von einem Millimeter kann den Brennstoffverbrauch um fünf Prozent in die Höhe treiben.

Altbauten

Für die Sanierung von Altbauten sieht die EnEV keine verschärften Anforderungen vor. Trotzdem besteht für viele Hausbesitzer Handlungsbedarf. Denn es wurde präzisiert, wie die obersten Geschossdecken zu dämmen sind. Die Pflicht dazu besteht schon seit 2011. Jetzt gilt: Alle Decken, die nicht den mit DIN-Norm festgelegten Mindestanforderungen an den Wärmeschutz genügen, müssen bis Ende 2015 extra gedämmt werden. (gs/dpa)

Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 erklären Experten vom Portal www.EnEV-online.de in der Bildergalerie:

Vom 1. Mai an müssen Eckwerte aus dem Energieausweis eines Gebäudes in Immobilienanzeigen angegeben werden.
Vom 1. Mai an müssen Eckwerte aus dem Energieausweis eines Gebäudes in Immobilienanzeigen angegeben werden.
dpa Lizenz
Die Verordnung schreibt unter anderem vor, den Heizkessel regelmäßig reinigen zu lassen.
Die Verordnung schreibt unter anderem vor, den Heizkessel regelmäßig reinigen zu lassen.
dpa Lizenz
Energetische Sanierung nicht ohne schriftliche Bestätigung: Hausbesitzer sollten sie vom Handwerker einfordern.
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