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Brief-Stau bei der Post Brief-Stau bei der Post: Poststreik beendet - was bedeutet das für die Kunden?

17.04.2013, 09:09
Die Kündigung ist per Brief zu spät eingegangen? – Ein Poststreik ist keine Entschuldigung.
Die Kündigung ist per Brief zu spät eingegangen? – Ein Poststreik ist keine Entschuldigung. dpa Lizenz

Der Poststreik ist zu Ende, die Tarifparteien haben sich geeinigt – aber Postkunden rechnen besser noch ein paar Tage mehr Zeit für ihre Sendungen ein. Denn vermutlich hat die Post einen gewissen Stau abzuarbeiten, erklärt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Bei sehr wichtigen Sendungen, wie einer Kündigung, rät Husemann zum Einschreiben. Dort lässt sich nachverfolgen, wann der Brief ankommt.

Außerdem können Verbraucher für fristgebundene Sendungen auch auf Alternativen zur Post zurückgreifen – zumindest in städtischen Gegenden gebe es häufig Konkurrenzangebote, sagt Husemann. Denn der Absender trägt in jedem Fall das Risiko dafür, dass etwa eine Kündigung rechtzeitig eintrifft.

Verbraucher können auch auf einer Webseite der Deutschen Post prüfen, in welchen Regionen es zu Verzögerungen der Sendungen kommen kann. Unter www.deutschepost.de/streikinfos.html lassen sich mit den Postleitzahlen von Sender und Empfänger einsehen, ob es am Versandort oder Empfangsort zu Beeinträchtigungen kommen könnte.

Der Streik bei der Post hatte in den vergangenen vier Wochen für Verzögerungen gesorgt, in der Nacht von Montag auf Dienstag um 24.00 Uhr wurde er beendet.

Sendung verspätet: Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?

Ein Anspruch auf Schadenersatz ist nur dann denkbar, wenn das Versandunternehmen einen bestimmten Termin für die Zustellung fest zusagt. Das kann laut Deutscher Post bei einem Express-Brief oder bei einem Einschreiben der Fall sein. Hier würde die Post für eine verspätete Lieferung der Briefsendung haften.

Beim Standard-Versand besteht hingegen in der Regel kein Recht auf Entschädigung und keine Garantie für eine Zustellung innerhalb eines bestimmten Zeitraum. Alternativ könnten Kunden aber auf andere Versanddienstleister ausweichen oder vorab ein Fax schicken.

Worauf muss ich bei Kündigungsschreiben per Post achten?

Ein Poststreik zählt nicht als Entschuldigung, wenn die Kündigung eines Vertrags zu spät eingeht. Kunden können also nicht der Post die Schuld zuschieben, wenn sie wegen eines Streiks eine Frist verpassen – etwa für das Kündigen eines Handyvertrags oder Zeitschriften-Abonnements.

„Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie auch eingegangen ist“, sagt der Jurist Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Egal, ob Streik oder nicht, ich habe keine Möglichkeit, die Post haftbar zu machen für den verspäteten Zugang.“

Betroffene können nur hoffen, dass eine Firma kulant genug ist und die Kündigung trotzdem gelten lässt, meint Gollner. Einen rechtlichen Anspruch darauf hätten Kunden aber nicht. Alternativ bietet es sich auch hier an, eine Kündigung per Fax zu versenden und die Sendebestätigung ausdrucken – sofern nicht per Gesetz oder in den Vertragsbedingungen eine Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben ist.

Betroffene, die wegen des Poststreiks Gefahr laufen, zum Beispiel einen Kündigungstermin zu verpassen, können auch ein Fax versenden. „Das geht aber nur, wenn keine Schriftform erforderlich ist“, erklärt Julian Graf von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Solch ein Fax hat vor Gericht als Zugangsbeweis Bestand. „Heben Sie aber besser das Übermittlungsprotokoll auf“, rät der Verbraucherschützer. Die Bestätigung beweise nur die Übermittlung des Datensatzes als solche, nicht, ob der genaue Inhalt wahrnehmbar zugestellt wurde. Braucht ein Schreiben eine Originalunterschrift, ist ein Fax nicht ausreichend.

Bei der DE-Mail handelt es sich um eine im E-Government-Gesetz festgeschriebene, in bestimmten Fällen rechtssichere E-Mail-Variante, die von der Deutschen Telekom, Francotyp-Postalia sowie United Internet mit 1&1, Web.de und GMX angeboten wird. Bei der Kommunikation mit Behörden, die das Verfahren einsetzen, ersetzt die DE-Mail die Schriftform vollständig.

Ob das auch für DE-Mails an Unternehmen gilt, hängt von den Geschäftsbedingungen (AGB) des Empfängers ab – und davon, ob die Firma überhaupt eine DE-Mail-Adresse eingerichtet hat. Schreibt das Unternehmen für Kündigungen oder andere Vorgänge die Schriftform vor, reicht eine DE-Mail nicht aus. Es kann aber auch sein, dass Unternehmen Kündigungen per E-Mail akzeptieren, also die sogenannte Textform. Auch dies ist in den AGB nachzulesen. Wer DE-Mail nutzen möchte, muss sich erst einmal persönlich identifizieren lassen. So soll sichergestellt werden, dass eine DE-Mail tatsächlich vom angegebenen Absender stammt.

Muss ein unbedingt ein Schriftstück verschickt werden, können Verbraucher unter Umständen auch auf alternative Anbieter zurückgreifen, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Briefe können zum Beispiel über die Pin AG, General Overnight Service (GO) oder FedEx verschickt werden. Auch für Pakete gibt es andere Anbieter wie zum Beispiel Hermes oder DPD. Muss es schnell gehen, kann im Zweifel auch ein Kurier-Dienst beauftragt werden. „Wollen Sie Ihren Vertrag im Fitness-Studio kündigen, können Sie das Schreiben aber auch selber hinbringen“, rät Fischer Volk. „Wenn Sie sich den Empfang bestätigen lassen, gilt es in der Regel auch als zugestellt.“

Wie erfahre ich, wann eine Frist zu laufen beginnt?

Bei Schreiben von Gerichten oder Behörden werden Verbraucher häufig in der sogenannten Rechtsmittelbelehrung über den Beginn der Frist informiert, erklärt Kindermann. Zwischen Unternehmen und Verbrauchern können Hinweispflichten bestehen, doch das ist nicht in jedem Fall so. „Die Regelungen sind hier ganz unterschiedlich“, sagt dith Kindermann, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Zweifel sollten Verbraucher sich daher beim Absender erkundigen, wann eine Frist beginnt. Möglich ist auch, um eine Verlängerung zu bitten. Denn grundsätzlich gilt: Ein Warnstreik bei der Post ist keine Ausrede für eine verpasste Frist.

Reicht es, wenn ich im Internet bestellte Waren rechtzeitig abschicke?

Wer online etwas bestellt, kann die Ware in Ruhe zu Hause prüfen. 14 Tage haben Kunden in der Regel Zeit, bevor sie die Waren zurückschicken müssen. „Bei dieser Frist reicht es, wenn Sie die Waren innerhalb dieses Zeitraumes abschicken“, erklärt die Rechtsanwältin aus Bremen.

Kommt das Paket aufgrund des Streiks verspätet beim Händler an, hat der Kunde die Frist trotzdem eingehalten. Dass das Paket rechtzeitig abgeschickt wurde, muss der Absender aber auch beweisen können: „Sie sollten den Einlieferungsbeleg aufheben.“

Was, wenn ein Schriftstück zu einem bestimmten Termin ankommen muss?

Wer einen Vertrag abschließt, kann häufig bis zu einem festgelegten Termin davon zurücktreten. Auch Schreiben bei Gerichten müssen häufig bis zu einem bestimmten Tag eingehen. Hier kommt es tatsächlich darauf an, dass der Brief rechtzeitig beim Empfänger ankommt. „Das Risiko dafür liegt beim Absender“, sagt Kindermann. Auf einen Warnstreik können sich Verbraucher hier nicht berufen.

Kann der Absender nicht davon ausgehen, dass die Post den Brief auch fristgemäß zustellt, muss er sich im Zweifel selbst um die Zustellung bemühen, und den Brief eventuell selbst einwerfen. „Nehmen Sie sich dafür am besten einen Zeugen mit.“ Wer ganz sichergehen will, kann den Zeugen schriftlich bestätigen lassen, dass der Brief eingeworfen wurde. Ist eine Antwort in Textform nötig, reicht unter Umständen auch ein Fax oder eine Mail aus. Ist die Schriftform nötig, muss es ein Brief sein. (dpa/gs)

Postkunden rechnen besser noch ein paar Tage mehr Zeit für ihre Sendungen ein.
Postkunden rechnen besser noch ein paar Tage mehr Zeit für ihre Sendungen ein.
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