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Als Pilotin zu klein  Als Pilotin zu klein : Gericht weist Klage gegen Lufthansa ab

25.06.2014, 09:06

Köln - Das Landesarbeitsgericht Köln hat am Mittwoch die Klage einer Frau, die sich von der Lufthansa wegen ihrer Körpergröße diskriminiert fühlt, als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl sie alle Tests für eine Pilotenausbildung bestanden hatte, wurde sie abgelehnt - Begründung: Mit einer Körpergröße von 161,5 Zentimetern sei sie 3,5 Zentimeter zu klein.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie dadurch als Frau diskriminiert wird, weil Frauen im Durchschnitt nun mal kleiner sind als Männer. Die Lufthansa hält dagegen, dass die Mindestgröße erforderlich sei, um das Flugzeug sicher zu steuern. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Köln im vergangenen Jahr der Frau eine Entschädigung verweigert.

Nach Meinung der Richter liegt keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Außerdem sei ihr kein Schaden entstanden. Jetzt muss die Frau die Kosten des Verfahrens tragen. (dpa)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, wurde 2006 im Bundestag beschlossen. Mit dem Beschluss wurden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt. Breite Zustimmung erhielt das Gesetz von CDU, SPD und den Grünen. Abgelehnt wurde das AGG von der FDP und der Linkspartei.

Das AGG verbietet Benachteiligungen nur, soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknüpfen: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, sobald mehrere Diskriminierungen auf dieselbe Person einwirken. Betroffen können zum Beispiel Frauen sein, die aufgrund ihres muslimischen Glaubens ein Kopftuch tragen.

Die im Antidiskriminierungsgesetz verankerten Rechte sind von Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden. Dabei gilt eine Frist von zwei Monaten. Das Opfer muss zunächst selbst beweisen, dass es gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist.

Das AGG gilt natürlich nicht nur für den Bereich Arbeit oder Aus- und Weiterbildung - auch im Sozial- und Gesundheitswesen (zum Beispiel bei verweigerten Versicherungen) können diskriminierte Menschen ihre Ansprüche durchsetzen. Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (etwa Verträge mit Hotels, Gaststätten oder Kaufhäusern). Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist der gesamte private Lebensbereich.