Allerheiligen Allerheiligen: Diese Filme dürfen heute nicht gezeigt werden

Köln - „Heidi“, „Mary Poppins“, „Die Ghostbusters“ und „Das Leben des Brian“: Diese Filme sind zwar harmlos, doch sie alle stehen auf der schwarzen Liste für Allerheiligen. Das Institut für Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) regelt nicht nur die Altersfreigabe von Filmen, sondern auch die Erlaubnis zur Vorführung an den so genannten „stillen Tagen“.
Dazu gehören etwa die kommenden Feier- und Gedenktage Allerheiligen (Donnerstag, 1. November), der Volkstrauertag (Sonntag, 18. November), der Buß- und Bettag (Mittwoch, 21. November) und Totensonntag (25. November).
Den katholischen Feiertag Allerheiligen gibt es für mehr als die Hälfte der Menschen in der Bundesrepublik, denn es handelt sich um einen Feiertag in besonders bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg – zudem in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Der Volkstrauertag und Totensonntag sind für ganz Deutschland ein stiller Tag, den Buß- und Bettag feiert nur noch Sachsen.
Tanzverbot beendet die Halloween-Party
Seit 1980 gibt es eine Liste von Filmen, die an stillen Tagen nicht öffentlich gezeigt werden dürfen, weil sie nicht dem „ernsten Charakter“ dieser Tage entsprechen.
Jedes Jahr werden neue Filme geprüft und landen auf der Liste, die mittlerweile 756 Filme umfasst. Dazu gehören unter anderem:
(Quelle: FSK, die vollständige Liste finden Sie hier)
Doch nicht nur Filmvorführungen oder öffentliche Tanzveranstaltungen in Diskotheken sind an stillen Feiertagen untersagt.
Auch Poetry Slams, Theateraufführungen, Kinderprogramm oder Konzerte fallen unter dieses Verbot. Kurz gesagt, alles was mit Spaß und Unterhaltung zu tun hat, ist an stillen Feiertagen tabu. Das Tanzverbot an Allerheiligen beispielsweise beendet in den katholisch geprägten Bundesländern auch die Halloween-Party. Um 5 Uhr am frühen Morgen müssen die Gäste aufhören zu tanzen und die Musik darf nicht zu laut sein.
Wellness und Fitness sind erlaubt
Was genau am Feiertag erlaubt ist und was nicht, ist in den Feiertagsgesetzen der Länder geregelt, daher unterscheiden sich die Verbote von Bundesland zu Bundesland. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist an allen stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Auch Wohnungsumzüge sind verboten. Erholungsanlagen wie Saunen und Fitnessstudios sind nicht von den Feiertagsverboten betroffen.
Der Reformationstag gehört übrigens nicht zu den stillen Feiertagen – es darf also ganz nach Belieben gewaschen, für den Führerschein gelernt und „Mary Poppins“ geschaut werden. (dmn/dpa/ots)
