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Festschreibung der Balkongröße spart Ärger

30.04.2009, 10:04

Köln/Karlsruhe/dpa. - Mieter und Vermieter sollten im Mietvertrag festschreiben, zu welchem Anteil Balkone zur Wohnfläche zählen. So ließen sich aufgrund der schwierigen Rechtslage Streitigkeiten vermeiden, rät der Immobilienverband IVD-West in Köln.

In einem Grundsatzurteil führte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kürzlich aus, dass je nach Ortsüblichkeit Balkone, Dachgärten, Terrassen und Loggien auch zu mehr als 25 Prozent zur Wohnfläche gerechnet werden können (Aktenzeichen: VIII ZR 86/06).

Aufgrund der weiter schwammigen Regelung ist nach Einschätzung des IVD aber mit weiteren juristischen Auseinandersetzungen zu rechnen. Um festzuschreiben, zu welchem Prozentsatz ein Balkon zur Wohnfläche zählt, genüge ein Zusatz im Mietvertrag beim Paragrafen zur Wohnflächenangabe. Ein solcher Zusatz sei allerdings nur in neuen Mietverträgen möglich. Für laufende Mietverhältnisse müssten Mieter und Vermieter eine entsprechende Ergänzung zum bestehenden Vertrag unterschreiben.