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Neue Regeln im neuen Jahr Unterhalt, Krankentage, Reisepass: Was sich für Familien 2024 ändert

Nicht mehr ständig zum Kinderarzt für einen Krankenschein, mehr Unterhalt, für manche kein Elterngeld: Für Familien gibt es dieses Jahr einige Neuerungen. Ein Überblick.

Aktualisiert: 10.01.2024, 08:46
2024 gibt es einige Änderungen für Familien.
2024 gibt es einige Änderungen für Familien. (Foto: imago/Westend61)

Halle (Saale)/MZ. - Im stressigen Alltag rundums Windelnwechseln, zur Schule bringen oder Vorlesen bekommen Eltern die Neuerungen, die 2024 auf sie zukommen, mitunter gar nicht mit. Dabei geht es beim veränderten Unterhalt, dem Elterngelg oder Kinderzuschlag um wichtige Finanzen für die Familien. Auch die Änderungen für die Kinderkrankentage könnten entscheidend sein. Hier ein Überblick:

Bürgergeld: Der Kinderzuschlag steigt

Familien mit geringem Einkommen können mehr Unterstützung vom Staat erhalten. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags steigt zum 1. Januar von 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

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Ende für den Kinderreisepass

Kinderreisepässe können von Januar 2024 an nicht mehr beantragt werden. Das Dokument, das es bislang für Kinder unter zwölf Jahren gibt, soll durch einen elektronischen Reisepass mit längerer Gültigkeitsdauer und der Nutzungsmöglichkeit für weltweite Reisen ersetzt werden. Für Eltern bedeutet das höhere Kosten, denn der elektronische Reisepass ist mit einem Preis von 37,50 Euro teurer als der bisherige Kinderpass für 13 Euro.

Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Trennungskindern steht seit Jahresbeginn deutlich mehr Unterhalt zu. Das geht aus der neuen Düsseldorfer Tabelle hervor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend mehr zahlen.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum 6. Geburtstag 480 statt bisher 437 Euro, für die Zeit vom 6. bis zum 12. Geburtstag 551 statt bisher 502 Euro und für die Zeit vom 12. bis zum 18. Geburtstag 645 statt bisher 588 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 689 Euro (statt bisher 628 Euro) zu berappen.

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(Illustration: Tobias Büttner)

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Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt dagegen gegenüber 2023 unverändert bei 930 Euro.

Die Mindestsätze steigen dann mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1900 Euro, sondern bei 2100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11 200 Euro.

Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf belassen wird, wird ebenfalls angehoben: Er beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1200 Euro statt bisher 1120 Euro und für Erwerbstätige 1450 Euro statt bisher 1370 Euro. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben. Beteiligt ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Die Familiengerichte bundesweit orientieren sich bei der Festsetzung des Unterhalts an der Düsseldorfer Tabelle.

Weniger Kinderkrankentage

Bis Ende 2023 konnten gesetzlich krankenversicherte Eltern je Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern für nicht mehr als insgesamt 65 Arbeitstage. Zum Jahreswechsel wurde diese während der Corona-Pandemie erweiterte Bezugsdauer allerdings reduziert. 2024 sind es dann 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Bei mehreren Kindern sind es längstens 35 Arbeitstage pro Elternteil.

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Alleinerziehende konnten bis Ende 2023 für 60 Arbeitstage je Kind Kinderkrankengeld beantragen. 2024 sind es für alleinerziehende Versicherte 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern längstens 70 Arbeitstage.

Kinderkrankmeldung für Eltern weiter auch per Telefon möglich

Eltern können ärztliche Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, auch telefonisch und ohne extra Praxisbesuch bekommen. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage. Bedingung ist demnach auch, dass das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte um eine solche Regelung gebeten, die ein weiterer Beitrag zum Vermeiden von Infektionen in Wartezimmern sein soll. Hintergrund ist die inzwischen geltende Möglichkeit zu telefonischen Krankschreibungen, wenn Erwerbstätige krank und arbeitsunfähig sind. Dieses Prinzip soll noch für diese Wintersaison gelten.

Für kranke Kinder bis zwölf Jahren können sich Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Dazu mussten sie bisher mit dem Kind in die Praxis gehen, um eine Bescheinigung zu bekommen. Die Kasse übernimmt dann einen Großteil des Verdienstausfalls und zahlt Kinderkrankengeld - in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Einkommensgrenze für Elterngeld ist deutlich niedriger

Eltern mit besonders hohen Einkommen haben seit Jahresbeginn keinen Anspruch auf Elterngeld mehr. Der Bundestag senkte die Einkommensgrenze am Freitag deutlich ab. Paare können künftig bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 175 000 Euro Elterngeld bekommen, wenn sie für das Kind eine Pause vom Job einlegen und dadurch kein Geld verdienen. Für Alleinerziehende gilt eine Grenze von 150 000 Euro.

Außerdem sollen Paare zwar weiterhin zusammen bis zu 14 Monate Elternzeit nehmen können - aber gemeinsam zu Hause bleiben und parallel Elterngeld beziehen soll innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes nur noch für einen Monat möglich sein. Ausnahmen gibt es bei Mehrlings- und Frühgeburten.