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Elterngeld Elterngeld: Pause für den Nachwuchs

18.02.2008, 13:03

Halle/MZ. - Martina K., Halle: Wo erhält man einen Antrag auf Elterngeld und wo reicht man diesen ein?

Antwort: Generell gibt es die Anträge in allen Entbindungskliniken. Sie können aber auch im Internet heruntergeladen werden: www.lvwa.sachsen-anhalt.de
unter dem Punkt "Elterngeld". Ihren ausgefüllten Antrag reichen Sie nach der Geburt Ihres Kindes beim Landesverwaltungsamt, Referat Bundeselterngeld, Maxim-Gorki-Straße 7 in 06114 Halle ein. Für den nördlichen Teil des Landes Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt in Magdeburg zuständig. Dort sitzt das Referat Bundeselterngeld in der Halberstädter Straße 39a, 39112 Magdeburg.

Susann M., Merseburg: Ich möchte eigentlich ganz gern zwei Jahre mit meinem Job pausieren. Ich überlege allerdings, ob das finanziell für mich überhaupt geht. Kann man Elterngeld über zwei Jahre beziehen? Kann ich nebenher Teilzeit arbeiten?

Antwort: Grundsätzlich können Sie sich das Elterngeld über den doppelten Zeitraum zahlen lassen. Es wird dann in der Auszahlung um die Hälfte gekürzt. Wenn Sie während des Bezuges in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten Sie Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und dem aus der Teilzeittätigkeit, mindestens jedoch 300 Euro. Dann wird das erzielte Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Was günstiger für Sie ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Dietmar H., Bitterfeld-Wolfen: Wir werden ein Neugeborenes adoptieren. Kann meine Frau Elterngeld beantragen? Könnte ich auch Partnermonate nehmen?

Antwort: Ihre Frau kann Elterngeld beantragen. Der Anspruch besteht vom Tag der Aufnahme des Kindes in den eigenen Haushalt. Auch Ihnen stehen die Partnermonate zu, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Andreas H., Sangerhausen: Meine Frau bezieht Mutterschaftsgeld. Wird das tatsächlich auf das Elterngeld angerechnet?

Antwort: Ja. Das Mutterschaftsgeld, das Ihre Frau von der Krankenkasse nach der Geburt des Kindes bezieht, wird angerechnet.

Marko S., Quedlinburg: Ich werde Vater, bin selbständig und habe in den letzten Jahren nicht viel Gewinn gemacht. Zählen zur Berechnung des Elterngeldes auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?

Antwort: Nein, für die Berechnung zählen nur die steuerpflichtigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. In Ihrem Fall ist der Gewinn aus dem Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes maßgebend, da Sie diese Tätigkeit seit mehreren Jahren ausüben - also der Steuerbescheid 2007. Liegt Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn unter 1 000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 auf 100 Prozent, mindestens erhalten sie jedoch 300 Euro monatlich.

Franziska J., Quedlinburg: Ich bin in der Ausbildung und will diese, wenn mein Kind geboren wird, auch nicht abbrechen. Hab ich Anspruch auf das Elterngeld?

Antwort: Sie müssen Ihre Ausbildung nicht abbrechen, um Elterngeld beziehen zu können. Es verhält sich wie folgt: Sie müssen Ihr Kind selbst betreuen. Während Ihrer Abwesenheit können Sie ihr Kind aber in eine Kita bringen oder von einer anderen Person betreuen lassen.

Nicole S., Kemberg: Gelten Einzahlungen in eine Pensionskasse als Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes?

Antwort: Nein, denn diese erfolgen in der Regel steuerfrei. Herangezogen werden nur steuerpflichtige Einkünfte.

Cornelia S., Merseburg: Ich erwarte noch im Februar mein zweites Kind. Ich habe bereits eine zweijährige Tochter. Gibt es tatsächlich mehr Elterngeld bei mehreren Kindern im Haushalt?

Antwort: Ja, diesen Geschwisterbonus gibt es. In Ihrem Fall erhalten Sie zehn Prozent des errechneten Elterngeldes zusätzlich im Monat, mindestens aber 75 Euro. Und zwar so lange, bis Ihre jetzt zweijährige Tochter das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Geschwisterbonus wird auch gezahlt, wenn drei oder mehr Kinder in der Familie leben, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit Behinderungen liegt die Altersgrenze bei 14 Jahren.

Simone F., Halle: Ich erwarte Zwillinge. Wie ist das mit dem Elterngeld?

Antwort: Generell erhöht sich das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten um jeweils 300 Euro für jedes weitere Kind.

Ramona R., Naumburg: Mein Mann und ich werden die 14 Monate Elterngeldbezug untereinander aufteilen und abwechselnd zu Hause bleiben. Kann man zwischendurch eigentlich auch einen Monat komplett aussetzen?

Antwort: Ja, das ist möglich. Sie können die 14 Monate so aufteilen, wie es für Sie günstig ist. Eine Zahlung über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus ist jedoch, mit Ausnahme der Verlängerungsoption, nicht möglich.

Günther K., Halle: Gibt es jetzt das Elterngeld für Großeltern?

Antwort: Nein. Aber es gibt einen Regierungsentwurf, mit dem geplant ist, dass Großeltern, die sich um die Betreuung und Erziehung ihrer Enkel kümmern, weil die Eltern minderjährig und in Ausbildung sind, Elternzeit in Anspruch nehmen können. Das Elterngeld würden aber die Eltern erhalten. Der Bezug von Elterngeld durch die Großeltern ist bereits geregelt. Diese können es jedoch nur im Härtefall erhalten, das heißt wenn wenn die Eltern durch schwere Erkrankung, Schwerbehinderung oder Tod das Kind nicht betreuen können. In diesem Fall besteht auch ein Anspruch auf Elternzeit.

Grit P., Wittenberg: Mein Mann möchte die zwei Vätermonate nehmen. Wann sollte er mit seinem Arbeitgeber darüber sprechen?

Antwort: Er muss den Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit in Kenntnis setzen.

Ralf J., Dessau-Roßlau: Meine Frau ist Lehrerin; wie viele Stunden darf sie geben, wenn sie das Elterngeld nicht verlieren will?

Antwort: Bei Lehrern wird die erlaubte Teilarbeitszeit anderer Arbeitnehmer von 30 Stunden je Woche proportional zur Pflichtstundenzahl umgerechnet. Beträgt die Pflichtstundenzahl bei Lehrern zum Beispiel 24 Wochenstunden, so ist eine Teilzeittätigkeit von

18 Wochenstunden zulässig.

Katrin K., Saalekreis: Kann ich als Alleinstehende 14 Monate lang Elterngeld beziehen? Der Vater meiner Tochter lebt nicht bei mir, wir haben aber das gemeinsame Sorgerecht.

Antwort: Nur wenn Sie auch das alleinige Sorgerecht hätten, würden Sie im Sinne der Elterngeld-Regelung als alleinstehend gelten.

Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Kerstin Metze.