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Eltern Eltern: «Anlage» Kind sollte genau geprüft werden

20.02.2004, 16:49

Halle/MZ. - Eltern sollten die "Anlage Kind" sorgfältig ausfüllen, für jeden Sprössling eine eigene. Das Finanzamt prüft mit der Steuererklärung automatisch, ob das Kindergeld, das die Eltern übers Jahr bekommen haben (154 Euro pro Monat für das erste bis dritte Kind, 179 Euro ab dem vierten Kind), oder die Kinderfreibeträge (3 648 Euro im Jahr für jedes Kind) für die Familie günstiger sind und zahlt gegebenenfalls nach. Auch wenn es bei der Kindergeldzahlung bleibt, so mindern die Kinderfreibeträge stets die Bemessungsgrundlage für Solizuschlag und Kirchensteuer.

Haben Eltern, die beide berufstätig, in Ausbildung oder krank waren, 2003 für die Kinderbetreuung mehr als 1 548 beziehungsweise bei einem Elternteil 774 Euro ausgegeben, so können Zahlungen darüber hinaus bis zu maximal 1 500 / 750 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sinken die Grenzen jeweils um ein Zwölftel. Alleinerziehende - auch unverheiratete Paare mit Kind - erhalten für 2003 letztmals den Haushaltsfreibetrag von 2 340 Euro. Vor Gericht kämpfen selbst Ehepaare um den Freibetrag. Der Steuerberaterverband rät daher auch verheirateten Eltern, den Haushaltsfreibetrag in der Steuererklärung zu beantragen. Der Steuerbescheid bleibt dann in diesem Punkt offen, und die Eltern können von einer späteren Entscheidung eventuell profitieren. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag erhalten Eltern auch einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2 160 Euro im Jahr. Da er aber mit dem Kinderfreibetrag gegen das Kindergeld aufgerechnet wird, wirkt er sich bei vielen Familien nicht aus.

Geschiedene oder getrennt lebende Mütter oder Väter erhalten auf Antrag den vollen Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung, wenn das Kind während des ganzen Jahres nur bei ihnen gemeldet war. Alleinerziehende können statt des halben auch den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen, wenn der Expartner weniger als 75 Prozent des Kindesunterhalts gezahlt hat.

Einen Ausbildungsfreibetrag gibt es nur noch für Lehrlinge ab 18, die nicht zu Hause wohnen. Hat das Kind eigene Einkünfte von mehr als 1 848 Euro im Jahr - was schon bei einem monatlichen Ausbildungsentgelt von mehr als 154 der Fall ist -, wird der Freibetrag um die übersteigende Summe gekürzt.