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Einbauten Einbauten: Mieter kann sich entschädigen lassen

22.05.2003, 09:07

Koblenz/dpa. - Mieter sind dazu berechtigt, nach dem Ende des Mietverhältnisses selbst vorgenommene Einbauten aus der Immobilie wieder zu entfernen. Anderenfalls haben sie einen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Vermieter. Darauf macht die Rechtsanwaltskammer Koblenz aufmerksam.

Allerdings ist der Mieter im Fall eines solchen Ausbaus auch dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen. In der Praxis sei es daher oft günstiger, Einbauten wie fest verklebte Teppiche oder eingepasste Wandschränke in der Wohnung zu belassen - und zwar auch dann, wenn keine Entschädigung bezahlt wird. Denn die Kosten für eine Beseitigung seien meist sehr hoch.

Auf der anderen Seite haben Vermieter das Recht, die Entfernung von Einbauten zu verlangen, heißt es weiter. Allerdings dürfe das nicht zur Schikane werden. So könne nicht erwartet werden, dass ein Mieter eine neue Spüle herausreißt, um wieder die alte einzubauen. Das Recht des Mieters, Einbauten wieder wegzunehmen, verjähre nach sechs Monaten. Diese Frist gilt den Experten zufolge vom Ende des Mietverhältnisses an - nicht ab dem Tag des tatsächlichen Auszugs.