Gut zu wissen Diese Rechte haben Mütter rund ums Stillen
Sich fürs Stillen zu entscheiden, ist das eine. Dass es auch funktioniert, das andere. Wie ist es etwa mit einem Anspruch auf Fachberatung? Und was gilt, wenn es zurück in den Job geht?

Bonn - Stillen ist nicht nur eine persönliche Entscheidung, sondern auch rechtlich abgesichert. Rund um Schwangerschaft, Geburt und die Zeit danach haben Mütter Anspruch auf Unterstützung durch Fachpersonal sowie auf Schutz im Alltag, in Ausbildung und Beruf. Darauf weist das Netzwerk „Gesund ins Leben“, ein Zusammenschluss von Institutionen, Fachgesellschaften und Verbänden zur Förderung der frühkindlichen Gesundheit, hin.
Anspruch auf Hebammenhilfe und Beratung
Hebammen, Frauenärztinnen sowie Kinder- und Jugendärzte begleiten Familien rund um die Geburt und danach. Gerade beim Stillen sind Hebammen wichtige Ansprechpartnerinnen. Wer stillen möchte, kann sich bereits in der Schwangerschaft beraten lassen.
Für gesetzlich Versicherte übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten für Betreuung und Nachsorge durch eine Hebamme. Konkret gilt:
- In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind meist bis zu zwei Hebammenbesuche täglich möglich.
- Bis das Kind zwölf Wochen alt ist, können zusätzlich bis zu 16 Beratungen – persönlich oder etwa telefonisch – erfolgen.
- Bei Still- oder Ernährungsproblemen sind bis zu acht weitere Termine möglich, bis das Kind neun Monate alt ist oder abgestillt wurde.
- Weitere Leistungen werden bezahlt, wenn sie ärztlich verordnet sind.
Welche zusätzlichen Angebote übernommen werden, etwa Geburtsvorbereitungskurse für Partner oder Rufbereitschaft, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Privatversicherte sollten sich direkt bei ihrem Versicherer informieren.
Gesetzlich geschützte Stillzeiten
Auch bei der Rückkehr in Beruf oder Ausbildung ist Stillen geschützt. Das Mutterschutzgesetz sichert Beschäftigten in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt bezahlte Stillzeiten zu. Diese können genutzt werden, um das Kind zu stillen oder Milch abzupumpen.
Bei einer Vollzeitstelle bedeutet das in der Regel mindestens:
- zweimal täglich 30 Minuten oder
- einmal täglich 60 Minuten Stillzeit.
Beträgt die zusammenhängende Arbeitszeit mehr als acht Stunden, können auf Wunsch zweimal 45 Minuten oder – wenn es keine Stillmöglichkeit in der Nähe gibt – einmal 90 Minuten Stillzeit gewährt werden. Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch.
Außerdem gilt:
- Die Stillzeit darf nicht vom Lohn abgezogen werden.
- Sie muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
- Sie wird nicht auf reguläre Pausen angerechnet.
Auch über das erste Lebensjahr hinaus dürfen Mütter ihr Kind während der Arbeitszeit stillen oder Milch abpumpen – dann allerdings unbezahlt. Zusätzlich gelten Schutzregelungen etwa zu Nachtarbeit, Überstunden oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Auch das ist im Mutterschutzgesetz geregelt.
Stillzeiten können auch in Schule oder Studium ermöglicht werden, etwa während längerer Prüfungen.