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BGH erleichtert Tierhaltung in Mietwohnungen

14.11.2007, 13:37

Karlsruhe/dpa. - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. Das Karlsruher Gericht erklärte eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.

Die Vertragsklausel machte «jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen» von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Eine solche Bestimmung benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihrem Wortlaut nach auch die Haltung unproblematischer Kleintiere untersage, darunter Hamster oder Schildkröten.

Im konkreten Fall wollte ein Mieter aus Krefeld zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter hatte ihm dies verboten. Ob der Mieter die Katzen nun aufnehmen darf, bleibt aber vorerst offen. Der BGH verwies den Fall zur Klärung an das Landgericht Krefeld zurück. (Az: VIII 340/06 vom 14. November 2007)

Nach den Worten des Gerichts gehört die Haltung von Kleintieren «zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung», weil von ihnen keine Störungen ausgingen. Ihre Haltung kann damit im Mietvertrag nicht verboten werden. Ist im Vertrag dagegen nichts geregelt - oder ist die Bestimmung unwirksam -, dann hängt die Zulässigkeit von einer «umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters» ab. Eine schematische Lösung ist laut BGH nicht möglich, so dass das Landgericht in diesem Fall die konkreten Situation in dem Mehrfamilienhaus berücksichtigen muss.

Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der BGH die Frage offen gelassen, ob auch Katzen zu den unproblematischen Kleintieren zählen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Kleintiere solche, die im Käfig oder Aquarium gehalten werden, erläuterte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Einige Gerichte zählten auch Zwerghunde dazu. Dagegen sind Vertragsklauseln, die eine Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten, aus Sicht des Mieterbundes nach wie vor wirksam.