BGB BGB: Verpflichtung gegenüber Eltern: Vermögen spielt eine Rolle
Halle/MZ. - Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das legt Paragraph 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fest.
Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, also gegenüber Kindern, aber auch gegenüber Eltern. In gerader Linie verwandt sind Menschen, wo einer vom der anderen abstammt (Paragraph 1589 BGB): Eltern, Kinder, Großeltern.
Nicht dazu gehören etwa Geschwister, die in der Seitenlinie miteinander verwandt sind, oder verschwägerte Personen, zum Beispiel Schwiegereltern. Dass dennoch nach neuester Rechtsprechung im Einzelfall Schwiegersöhne beziehungsweise -töchter für den Unterhalt von Schwiegermutter oder -vater herangezogen werden können, hängt mit dem Familieneinkommen und dem vorhandenen Vermögen ab. Es trifft vorrangig auf Gutverdienende zu.