Beratung Beratung: Wer bekommt Kindergeld?
Halle/MZ. - Anne L., Merseburg: Wie hoch darf mein Lehrlingsgeld sein, damit meine Mutter noch Kindergeld für mich bekommt? Ich bin 17 Jahre alt.
Antwort: Der Anspruch Ihrer Mutter auf Kindergeld besteht, so lange Ihre Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8 004 Euro im Kalenderjahr beziehungsweise 667 Euro im Monat nicht übersteigen. Dies gilt jedoch erst, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Birgit F., Burgenlandkreis: Meine Tochter, 19 Jahre alt, erhält eine höhere Ausbildungsvergütung, so dass sie damit um einiges über dem Grenzbetrag für den Kindergeld-Bezug liegt. Um welche Beträge kann ihr Einkommen gemindert werden?
Antwort: Von dem Einkommen eines Kindes können generell die Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge, eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro oder darüber liegende Werbungskosten mit Nachweis geltend gemacht, sprich abgezogen werden. Abgezogen werden könnte außerdem eine jährliche Kostenpauschale von 180 Euro für Bezüge, zum Beispiel, wenn Ihre Tochter eine Berufsausbildungsbeihilfe bekommen sollte.
Katrin M., Halle: Meine Tochter lernt ab diesem Jahr und wird im August 18 Jahre alt. Bekomme ich mit ihrer Volljährigkeit weiter automatisch Kindergeld oder muss ich etwas unternehmen?
Antwort: Kindergeld wird generell bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Auch darüber hinaus kann Kindergeld bezogen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder gegeben sind. Das muss gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden. Daher schreibt die Familienkasse etwa zwei Monate vor der Volljährigkeit eines Kindes alle Kindergeldberechtigten an, damit diese ab Zeitpunkt der Volljährigkeit entsprechende Nachweise vorlegen. Sie müssten die beigelegten Formulare ausfüllen und samt Ausbildungs-Bescheinigung und Erklärung über das Einkommen Ihrer Tochter bei der Familienkasse abgeben. Da sich Ihre Tochter in der Ausbildung befindet, besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch.
Susanne M., Quedlinburg: Wie lange kann Kindergeld bezogen werden?
Antwort: Kindergeld steht generell bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Darüber hinaus kann es bei vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen bis zum 21. Lebensjahr gezahlt werden, wenn das Kind nachweislich Arbeit suchend gemeldet ist oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind nachweislich in Ausbildung oder ausbildungssuchend ist oder ein Freiwilliges Soziales beziehungsweise Ökologisches Jahr absolviert.
Rüdiger F., Günthersdorf: Mein Sohn studiert, macht seinen Bachelor, will dann ein Jahr ins Ausland gehen, und danach sein Master-Studium beginnen. Bekommt er während des einjährigen Auslandsaufenthaltes Kindergeld? Wie ist das danach für die Zeit des Studiums?
Antwort: Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes Ihres Sohnes steht kein Kindergeld zu. Es sei denn, er würde dort seine Ausbildung fortführen oder an einem Sprachunterricht von mindestens zehn Stunden pro Woche teilnehmen. Beginnt er nach dem Auslandsaufenthalt wieder ein Studium und ist er noch nicht 25 Jahre alt, besteht wieder Kindergeld-Anspruch, den Sie schriftlich geltend machen müssen.
Grit S., Zeitz: Meine Tochter befindet sich in der Ausbildung. Ihr Einkommen liegt bei Abzug der möglichen Beträge knapp über dem Grenzbetrag von 8 004 Euro. Ließen sich auch Fahrtkosten davon abziehen? Da sie täglich einen Anfahrtweg von rund 120 Kilometer hat, käme sie unter den Grenzbetrag und ich könnte Kindergeld erhalten?
Antwort: Generell können pauschale Werbungskosten von 920 Euro vom Einkommen abgezogen werden. Liegen die Werbungskosten darüber können sie mit Nachweis geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Fahrtkosten mit 30 Cent je Entfernungskilometer für die einfache Strecke zur Ausbildungsstätte. Liegt Ihre Tochter dann mit allen Abzügen unter 8 004 Euro, sollten Sie Kindergeld beantragen.
Heidi L., Bad Kösen: Der Kindergeld-Bezug kann um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Gilt diese Verlängerung auch für die Zeit eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres?
Antwort: Nein, denn für die Zeit eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres selbst kann Kindergeld gewährt werden. Damit können diese Zeiten keine zusätzlichen Verlängerungen begründen. Während Wehr- oder Zivildienst besteht kein Kindergeld-Anspruch. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verlängerung über das maximal 25. Lebensjahr für die Zeit des geleisteten Dienstes eingeräumt.
Susanne R., Merseburg: Meine Tochter hat im Februar ihr Baby bekommen und will jetzt ihre Ausbildung fortsetzen. Laut Familienkasse soll mir für diese Zeit eventuell kein Kindergeld mehr zustehen? Warum soll ein Formular über die Einkünfte des Vaters ausgefüllt werden?
Antwort: Ihre Tochter führt nach dem Mutterschutz ihre Ausbildung fort. Daher könnte ein Kindergeld-Anspruch bestehen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld werden durch die Familienkasse neu geprüft. Dabei prüft die Familienkasse auch die Unterhaltspflicht des Vaters des Babys. Daraus könnte sich bei einer Unterhaltsverpflichtung ergeben, dass die Bezüge der jungen Mutter den Kindergeld-Grenzbetrag überschreiten und Ihnen kein Kindergeld mehr zustehen würde. Ob das tatsächlich der Fall ist, wird die Einzelfall-Prüfung durch die Familienkasse ergeben.
Andreas F., Wippra: Wie lange steht bei einem zu hundert Prozent schwerbehinderten Sohn Kindergeld zu?
Antwort: Für Eltern mit einem behinderten Kind gilt ein Anspruch ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Anspruch ist aber, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Es wird gezahlt, so lange ein Elternteil lebt.
Fragen und Antworten notierten Anne Böttger und Dorothea Reinert
DAS FRAGTEN DIE CHATTER
"Plobb" fragte: Meine Tochter (18) ist Au Pair in den USA. Bekomme ich für sie Kindergeld?
Antwort: Wenn ein Sprachunterricht von zehn Wochenstunden geleistet wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Die Einkünfte Ihres Kindes dürfen aber nicht die Einkommensgrenze im Kalenderjahr überschreiten. Bei Au Pair gehören zu den Einkünften das Taschengeld und Sachbezüge für die freie Unterkunft und Verpflegung in der Gastfamilie.
"engel77" fragte: Kindergeld soll ja grundsätzlich vom Kindergeldberechtigten - also in der Regel den Eltern des Kindes - beantragt werden. Was kann das Kind aber machen, wenn die Eltern dem nicht nachkommen?
Antwort: Das Kind kann einen Antrag im berechtigten Interesse stellen, wenn die Eltern nicht mitwirken. Dazu füllt es selbst den Antrag mit den Daten des Elternteiles aus und unterschreibt selbst. Eine Auszahlung kann direkt erfolgen.