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Baumängel Baumängel: Architekt hat Aufsichtspflicht

20.04.2007, 17:08

Halle/MZ/kme. - "Der Architekt hat als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber eine besondere Verantwortung auch über die Fertigstellung des Eigenheims hinaus", sagt Schwäbisch-Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner. Dazu gehöre auch die umfassende Aufklärung über die Ursache von Baumängeln, auch soweit diese ihre Ursache in Planungs- oder Überwachungsfehlern des Architekten selbst haben. Komme der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, könne er sich hinsichtlich seiner Haftung nicht auf die kurze Verjährung von Baumängeln berufen, erläutert Flechtner mit Verweis auf das jüngste BGH-Urteil.

Im konkreten Fall wurden bei einem 1992 gebauten Einfamilien-haus bereits ein Jahr später erstmals Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Trotz Nachbesserung des Bauunternehmens traten sie immer wieder auf. 2003 verklagte der Hauseigentümer schließlich den Architekten, doch das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab - obwohl ein Bausachverständiger die mangelhafte Abdichtung des Kellers als Fehlerquelle festgestellt hatte.

Der BGH hob dieses Urteil mit der Begründung auf, der Architekt habe dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung der Feuchtigkeitsschäden nicht zur Seite gestanden. Seine Beratungspflicht gelte aber auch dann, wenn er die Mängel - durch Planungsfehler oder mangelnde Bauaufsicht - selbst verschuldet habe. Verletze er diese Pflicht, verjährten die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Archi-tekten nicht nach den Fristen für Baumängel.

Bundesgerichtshof,

Aktenzeichen VII ZR 133 / 04