Lange Stilllegung von Gebrauchtwagen: Kein «Mangel»
Karlsruhe/dpa. - Wer ein gebrauchtes Auto kauft, kann das Geschäft nicht rückgängig machen, weil der Wagen ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (10. März) in Karlsruhe entschieden. Der Käufer eines Chevrolet Van wollte den knapp 14 000 Euro teuren Wagens zurückgeben und forderte sein Geld zurück. Grund: Das Auto war vorher 19 Monate stillgelegt. Laut BGH stellt aber beim Gebrauchtwagen eine lange Standzeit allein noch keinen «Mangel» dar. Entscheidend sei, ob der Wagen tatsächlich defekt sei. Damit hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Konstanz auf.
Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte zunächst ein Gutachten gefordert, weil der Wagen längere Zeit abgemeldet war, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr - und bekam vom Landgericht Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen.
Anders nun der BGH: Welche Folgen eine zeitweise Stilllegung für den Zustand des Wagens habe, hänge entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug fachmännisch vorbereitet und unter günstigen Bedingungen abgestellt werde. Andernfalls könne bereits ein einziger Winter zu Rostschäden führen, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball. «Die Dauer der Standzeit ist nicht aussagekräftig.» Ausschlaggebend sei vielmehr, ob dadurch bestimmte Defekte entstanden seien.
Damit stellte der BGH klar, dass seine Rechtsprechung bei Neufahrzeugen nicht auf gebrauchte Autos übertragbar ist. Danach gilt ein Neuwagen nicht mehr als «fabrikneu», wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein «Jahreswagen» darf vor dem ersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein.
Den konkreten Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück, das nun prüfen muss, ob der Käufer aus anderen Gründen von dem Vertrag loskommt. Er hat geltend gemacht, den Wagen für einen bestimmten Messetermin gekauft zu haben - weshalb er wegen der zeitlichen Verzögerung kein Interesse mehr daran habe.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: www.bundesgerichtshof.de
Autohändler haften beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Verbraucher mindestens ein Jahr lang für Mängel an dem Fahrzeug. Diese seit Anfang 2002 im Gesetz festgeschriebene Haftung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, wenn der Kunde das Auto beim Händler kauft. Dieser muss für Mängel einstehen, die bereits bei der Übergabe des Autos vorlagen - was jedoch vom Gesetz zugunsten des Käufers vermutet wird, wenn der Fehler innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist. Laut Gesetz haftet der Verkäufer zwei Jahre; die Frist kann aber auf ein Jahr abgekürzt werden.
Etwas anderes gilt beim Verkauf von Privat an Privat. Dort kann der Verkäufer seine Haftung für Defekte weitgehend ausschließen. Mit der verbreiteten Formulierung «verkauft wie besichtigt» gilt das aber nur für Mängel, die der Laie bei einer normalen Besichtigung feststellen kann.
Neben den gesetzlichen Gewährleistungsregeln bieten Händler häufig auch Gebrauchtwagengarantien an. Sie sind als zusätzliche Absicherung für den Käufer zu verstehen und erleichtern die Durchsetzung von Ansprüchen beispielsweise dann, wenn der Schaden sich erst nach mehr als sechs Monaten zeigt. Solche Garantien können an regelmäßige Inspektionen geknüpft werden.