1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Auto
  6. >
  7. Verkehrsrecht: Kollision mit Baumstumpf auf Parkplatz - wer haftet?

Verkehrsrecht Kollision mit Baumstumpf auf Parkplatz - wer haftet?

Ein Hindernis, ein Sachschaden: Kommunen haben auf Parkplätzen eine Verkehrssicherungspflicht. Doch das befreit Autofahrende nicht davon, auch selbst umsichtig zu sein.

Von dpa 25.05.2023, 18:44
Was vom Fällen übrig blieb: Kommunen müssen Parkplätze frei von unfallträchtigen Hindernissen halten. Ansonsten verletzen sie ihre Verkehrssicherungspflicht.
Was vom Fällen übrig blieb: Kommunen müssen Parkplätze frei von unfallträchtigen Hindernissen halten. Ansonsten verletzen sie ihre Verkehrssicherungspflicht. Paul Zinken/dpa/dpa-tmn

Köln/Berlin - Knirsch! Das Auto ist mit dem Stoßfänger beim Einparken irgendwo hängen geblieben: In so einem Fall besteht grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz, denn die Verkehrssicherungspflicht verlangt von Kommunen, dass sie Parkplätze frei von solchen und ähnlichen Hindernissen halten.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und führt ein Urteil des Landgerichts Köln an (Az.: 5 O 94/22). In dem Fall hatte eine Autofahrerin allerdings ein Mitverschulden zu tragen.

Ein Baumstumpf steht im Weg

Das war passiert: In der Dunkelheit hatte die Frau versucht, ihr Auto auf einer nicht gepflasterten Freifläche neben der Straße zu parken und fuhr dabei auf einen Baumstumpf auf. Sie verklagte die zuständige Kommune auf Schadenersatz.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Autofahrerin habe die Fläche aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - rechts und links davon standen auf asphaltierter Fläche andere Autos - für einen Parkplatz halten können. Deshalb habe die Kommune ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die Baumreste dort nicht entfernt habe.

Aber: Die Frau treffe ein „erhebliches Mitverschulden“. Sie hätte aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse auch selbst auf eventuelle Hindernisse achten müssen, so das Gericht. Darum sprach es ihr nur 50 Prozent des verlangten Schadensersatzes zu - in Zahlen: 1543,26 Euro.