Verkehrssicherungspflicht Fußgängerin stürzt auf Grünstreifen: Muss Gemeinde haften?
Ein ungesichertes Loch auf einem Grünstreifen wurde einer Frau zum Verhängnis. Sie brach sich das Fußgelenk und klagte gegen die zuständige Gemeinde - das Gericht traf eine klare Entscheidung.

Brandenburg - Gemeinden haben eine Verkehrssicherungspflicht für Gehwege, aber nicht für wilde Grünstreifen neben einer Straße. Wer in solches naturbelassenes Gelände geht, muss mit Gefahren wie Bodenlöchern, Maulwurfshügeln oder Ästen rechnen.
Wer dennoch stürzt, muss allein haften. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert. (Az.: 2 U 60/24)
Tritt in Loch: Sprunggelenk gebrochen
In dem Fall ging es um eine Frau, die auf einem Grünstreifen entlang einer Straße unterwegs war. Der war ungefähr 80 Zentimeter breit. Dort trat sie in ein Loch, das nach der Entfernung eines Holzpflocks zurückgeblieben war. Es war weder befüllt noch markiert worden. Die Frau brach sich das Sprunggelenk. Danach verklagte sie die Gemeinde, die ihrer Ansicht nach die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hatte.
Doch vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Bereits das zuständige Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Und auch das OLG wies sie ab.
Mit welchen Gefahren Fußgänger rechnen müssen
Vereinfacht formuliert stellte das OLG klar: Ja, eine Gemeinde hat eine Verkehrssicherungspflicht. Und diese kann sich grundsätzlich nicht nur auf Straßenbestandteile wie Fahrbahnen oder Gehwege, sondern auch auf Randbereiche wie Grünstreifen erstrecken.
Doch hier war der fragliche Grünstreifen weder befestigt noch als Weg für Fußgänger kenntlich gemacht worden. Auch hätte er erkennbar nicht wie ein Trampelpfad genutzt werden können. Wer hier zu Fuß geht, kann nicht davon ausgehen, dass der betreffende Bereich ohne Gefahren passierbar ist. Man muss dann auf Bodenunebenheiten, Vegetation oder Löcher achtgeben.