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Biker dürfen nur geprüfte Klapphelme aufgeklappt fahren

14.05.2018, 09:53
Biker müssen in der Regel mit einem geschlossenen Helm fahren. Auch bei Klapphelmen ist ein offenes Kinnteil nur erlaubt, wenn sie mit „J” gekennzeichnet sind. Foto: Swen Pförtner/Illustration
Biker müssen in der Regel mit einem geschlossenen Helm fahren. Auch bei Klapphelmen ist ein offenes Kinnteil nur erlaubt, wenn sie mit „J” gekennzeichnet sind. Foto: Swen Pförtner/Illustration dpa

Essen - Nur speziell geprüfte und gekennzeichnete Klapphelme dürfen Motorradfahrer auch mit offenem Kinnteil fahren. Solche Modelle tragen das Prüfzeichen „P/J”, erklärt das Institut für Zweiradsicherheit (ifz).

Dabei können Biker das Kinnteil mit dem Visier hochschieben und meist weiter hinten festmachen. Solche Helme werden nach der der Norm „ECE-R 22.05” sowohl als Helm mit Kinnbügel („P”) und zusätzlich als Helm ohne Kinnbügel („J”) zugelassen. Auf einem Aufnäher am Kinnriemen oder im Helmfutter können Biker nachschauen, ob ihr Kopfschutz diese doppelte Prüfung aufweist.

Wenn der Klapphelm nur ein „P” aufweist, müssen sie das Kinnteil während der Fahrt aus Sicherheitsgründen zwingend schließen. Das sei bei den meisten Modellen der Fall, so das ifz.

Klapphelme sorgen bei Pausen schneller für Frischluft und können für Brillenträger beim Aufsetzen von Vorteil sein. (dpa/tmn)