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Autofahrer-Irrtümer Autofahrer-Irrtümer: Wer beim Unfall mit offener Autotür schuld ist

07.05.2014, 09:20
Wer die Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam und spaltweise öffnen. Die Autotür darf nur geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert.
Wer die Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam und spaltweise öffnen. Die Autotür darf nur geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert. dpa Lizenz

Fährt ein Autofahrer gegen die offene Fahrertür eines parkenden Autos, muss er in manchen Fällen die Hälfte des Unfallschadens tragen. Über einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Damit änderten die Richter ein Urteil der Vorinstanz ab, das der fahrenden Verkehrsteilnehmerin nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte (Az.: 16 U 103/13).

So kam es zu dem Unfall: Ein Mann war gerade dabei, sein Auto zu beladen und hatte dafür die Wagentür zur Straße hin zum Teil geöffnet. Es war dunkel und eine herankommende Autofahrerin sah ihn nicht rechtzeitig. Sie streifte die Tür, das Fahrzeug wurde dabei schwer beschädigt und der Mann, der an der Tür stand, trug Verletzungen davon. 

Wer am Fahrbahnrand parkt und die Autotür zum Aussteigen öffnet, muss ganz besonders auf den nachfolgenden Verkehr achten. Wird die Tür so weit geöffnet, dass ein auf der Straße fahrender Wagen trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommt und hineinkracht, haftet der Aussteigende für den gesamten Unfallschaden. So urteilte das Landgericht Wiesbaden (Az.: 9 S 16/11). Solange der Aussteigende nicht nachweisen kann, dass er vorsichtig die Tür geöffnet hat und der Unfall wegen zu geringem Seitenabstand des Vorbeifahrenden passiert ist, haftet er in voller Höhe.

Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hatte. Sie hätte die offene Tür bemerken müssen – auch wenn es bereits dunkel gewesen war. Die Fahrerin hingegen meinte, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen habe rechnen müssen. Es wäre nicht zum Unfall gekommen, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt schließlich eine hälftige Schadensteilung für angemessen und änderte somit das Urteil des Landgerichts ab. Nach Ansicht der Richter mache es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt.

Die Fahrerin hätte die geöffnete Tür erkennen und entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei laut Gericht damit erwiesen. Der Geschädigte hingegen hätte beim Ein- und Aussteigen vorsichtiger sein und den fließenden Verkehr beachten müssen. Für die Richter wogen beide Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht gleich schwer. (ampnet/gs)

Ein Radfahrer hat einen Unfall und trägt dabei keinen Helm. Ob er wegen des fehlenden Kopfschutzes auf einen Teil des Schadenersatzes verzichten muss, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Juni 2014. Den Richtern liegt die Klage einer Radfahrerin aus Schleswig-Holstein vor. Diese war auf dem Weg zur Arbeit schwer verletzt worden: Eine Autofahrerin hatte am Straßenrand geparkt und unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin die Autotür geöffnet. Die Radlerin prallte gegen die Tür und stürzte.

Vor Gericht will die Klägerin erstreiten, dass die Autofahrerin und deren Kfz-Haftpflichtversicherung ihr alle aus dem Unfall bereits entstandenen und künftigen Schäden inklusive Schmerzensgeld ersetzen müssen. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Radfahrerin eine 20-prozentige Mitschuld an dem Unfall habe - denn sie habe keinen Schutzhelm getragen. Der BGH muss nun prüfen, ob das Urteil Bestand hat, obwohl es in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht gibt.

Darf ich über einem Gullideckel parken? Kann ich trotz Vorfahrt schuld an einem Unfall sein? Ist Überholen mit der Lichthupe Nötigung? Die größten Irrtümer der Autofahrer und ihre Auflösung finden Sie in folgendem Artikel: