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Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Zu erwartende Kündigung darf auch spät zugestellt werden

12.08.2004, 10:27

Bonn/Berlin/dpa. - Findet ein Arbeitnehmer seine Kündigung erst am Tag nach Ablauf der Frist im Briefkasten, so wird diese dadurch nicht automatisch ungültig. Das berichtet der in Bonn erscheinende Informationsdienst «Arbeitsrecht kompakt».

Er verweist dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin (Az.: 16 Sa 1926/03). Das gelte zumindest dann, wenn der Empfänger mit seiner Entlassung rechnen musste, heißte es weiter.

Im verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitgeber noch innerhalb der Probezeit von einer Mitarbeiterin trennen wollen. Einen Aufhebungsvertrag wollte die Frau aber nicht unterschreiben. Der Arbeitgeber ließ deshalb die Kündigung am letzten Tag der Frist um 16.00 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten der Mitarbeiterin werfen. Diese erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage, weil sie das Schreiben erst am Tag darauf zur Kenntnis genommen hatte. Da sie nach Ende der Probezeit allgemeinen Kündigungsschutz genieße, sei die Kündigung sozialwidrig.

Nach Ansicht der Richter war das Schreiben in diesem besonderen Fall jedoch auch um 16.00 Uhr noch rechtsgültig zugestellt worden. Auf Grund der vorherigen Verhandlungen habe die Arbeitnehmerin noch am letzten Tag der Frist mit einer Kündigung rechnen müssen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen (Grafik: dpa)
Die gesetzlichen Kündigungsfristen (Grafik: dpa)
dpa