1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Arbeitsrecht: Arbeitsrecht: Streit um blauen Dunst: Was beim Rauchen im Betrieb gilt

Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Streit um blauen Dunst: Was beim Rauchen im Betrieb gilt

Von Christian Schultz 26.04.2010, 07:08

München/Reutlingen/dpa. - Das Gesetz schreibt Schutzmaßnahmen in einem Betrieb vor. «Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu tun, um Gefahr für das Leben und die Gesundheit abzuwenden», sagt der Rechtsanwalt Jürgen Nath aus München. Das beziehe sich auf den Arbeitsplatz, aber auch auf Toiletten sowie Pausen- und Bereitschaftsräume.

Heute ist unstrittig, dass Rauchen anderen schadet. «Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Passivrauchen schädlich ist», erklärt Nath. Im Mai 2009 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 9 AZR 241/08, Urteil vom 19.5.2009) bestätigt, dass jedem Arbeitnehmer ein tabakfreier Arbeitsplatz zusteht. Arbeitgeber müssten Beschäftigte soweit schützen, wie die «Natur der Dienstleistung» es gestattet.

Vorbei sind Zeiten, als in Büros oder auf Fluren unbehelligt dem Laster gefrönt werden durfte. «Das Leben für Raucher ist schwerer geworden«, sagt Nath. Auch der Rechtsanwalt Torsten Lehmkühler aus Reutlingen findet, dass der Druck auf Raucher zugenommen hat. Das liege auch daran, dass immer mehr Arbeitgeber wirtschaftliche Nachteile des Rauchens sehen - etwa die Raucherpausen.

Manche Raucher sprechen inzwischen von Diskriminierung. Im Internet finden sich Seiten von Raucherclubs, die rigide Verbote mit markigen Worten kommentieren. Auf der Seite «raucherclub.info» ist etwa zu lesen, Raucher seien zu einem «Minderheitenhäuflein verabscheuungswürdiger Menschen» zusammengedrängt worden.

Bis der Nichtraucherschutz eine so große Bedeutung erlangte, war es ein weiter Weg, wie Lehmkühler erläutert. Strikte Regeln gab es zunächst nur für Betriebe, die mit brennbaren Materialien hantierten oder Fleisch verarbeiteten. 2002 wurde der Schutz von Mitarbeitern auf die übrigen Bereiche des Arbeitslebens ausgedehnt. Fünf Jahre später verbot der Bund Rauchen in seinen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. Es folgten Regelungen der Länder, die den Tabakgenuss an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr - also Gaststätten - auf verschiedene Weise einschränken.

Die heutigen strengen Vorschriften im Betrieb gelten selbst für Einzelbüros von Rauchern. Es sei denn, es handelt sich um ein Büro, das sonst niemand betritt und von wo aus kein Rauch nach außen dringt. «Das dürfte in der Praxis aber nie der Fall sein«, sagt Nath.

Eine pauschale Verteufelung des Rauchens lehnt der Jurist aus München trotzdem ab: «Raucherpausen haben auch kommunikative Aspekte.» So lernten sich zum Teil Kollegen kennen, die sich sonst nie über den Weg gelaufen wären. «Es hat eben alles zwei Seiten.»

Rechtlos sind Raucher aber auch heutzutage nicht. Es muss Plätze bei der Arbeit geben, an denen Rauchen gestattet ist. Genüge ist getan, wenn das Qualmen lediglich außerhalb der Gebäude erlaubt wird. Im Klartext heißt das: Raucher müssen bei Wind und Wetter draußen stehen. «Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Raucherzimmer einzurichten«, sagt Lehmkühler. Es gebe auch keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen.

Um Ärger zu vermeiden, ist es für Raucher wichtig, Pausenzeiten einzuhalten. «Sofern nicht vom Arbeitgeber gestattet, besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen», erklärt Lehmkühler. Weil Rauchen eine Freizeitbeschäftigung sei, gebe es kein Recht, zusätzlich alle zwei Stunden eine Fünf-Minuten Pause einzulegen. Arbeitgeber können von Mitarbeitern verlangen, vor Raucherpausen auszustempeln. Die versäumte Zeit muss nachgearbeitet werden. Wer sich daran nicht hält, dem droht eine Abmahnung und im zweiten Schritt sogar die Kündigung.