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Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Noch vor dem ersten Arbeitstag gekündigt

Von Dorothea Reinert 13.09.2004, 15:34

Halle/MZ. - Die Juristin verweist auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Mit ihm haben die Richter einem Arbeitgeber Recht gegeben, der einen neuen Angestellten mit vierwöchiger Kündigungsfrist gekündigt hatte. Das war geschehen, bevor dieser das Arbeitsverhältnis überhaupt begonnen hatte. Der gekündigte Arbeitnehmer fühlte sich hintergangen. Schließlich hatte er für den neuen Job eine sichere Arbeitsstelle aufgegeben und war umgezogen. So klagte der gekündigte Arbeitnehmer schließlich vor Gericht und verlangte Verdienstausfall für einen Monat. Seine Argumentation: Er durfte darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit beendet werde. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen könne daher erst ab dem ersten Arbeitstag laufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Argumente jedoch nicht gelten lassen. Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ist nach dem Urteil der Richter sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber generell zulässig. Danach beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung und nicht mit dem ersten Arbeitstag, wie Arbeitnehmer oftmals irrtümlich annehmen. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den mit einer vorzeitigen Kündigung verbundenen Unannehmlichkeiten vorbeugen, müssen sie im Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ausschließen.

"Auch ein Arbeitnehmer kann also vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses den Vertrag lösen. Wenngleich das - besonders in den neuen Bundesländern - selten vorkommt", so Kronzucker. Aber den Fall angenommen, ein Arbeitnehmer habe in der Zwischenzeit ein attraktiveres Angebot bekommen: "Kündigt er dann so rechtzeitig, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet, muss er die Stelle gar nicht erst antreten." Endet die Kündigungsfrist allerdings erst nach dem ersten Arbeitstag, kann der Arbeitgeber auf der Mitarbeit des Arbeitnehmers bis zur wirksamen Kündigung bestehen.

Daraus dürfe nach Aussage der Juristin jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitnehmer ohne Kündigung die Arbeit

an der neuen Stätte gar nicht erst aufzunehmen braucht. In dem Fall würde er sich dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig machen. Allerdings seien der Expertin zufolge in Arbeitsverträgen oft zusätzlich festgelegte Vertragsstrafen bei Nichtantritt der Arbeit fast immer unwirksam.

Bundesarbeitsgericht,

Urteil vom 25. März 2004,

Az.: 2 AZR 324 / 03