Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Klagefrist von drei Wochen
Halle/MZ. - Jörg M., Eckartsberga: Ich arbeite seit neun Jahren in einer Firma, die jetzt in eine GmbH umgewandelt wurde. Sind damit meine bisherigen Jahre der Betriebszugehörigkeit verfallen?
Antwort: Nein, die Betriebsumwandlung ändert lediglich die Rechtsform des Arbeitgebers für den Betrieb. Ihr Arbeitsverhältnis ist davon unberührt. Es besteht weiter und somit zählen auch Ihre hier verbrachten Arbeitsjahre als Betriebszugehörigkeit.
Karin T., Wittenberg: Mir wurde zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Ich war bis zu dem Zeitpunkt krank und konnte daher meine noch bestehenden 106 Überstunden nicht, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, durch Freizeit abgelten. Mein Arbeitgeber lehnt eine finanzielle Abgeltung ab. Was tun?
Antwort: Da Sie bis zum 31. Dezember 2005 arbeitsunfähig waren, konnten Ihnen die bestehenden Überstunden während Ihres Arbeitsverhältnisses durch Freizeit nicht mehr ausgeglichen werden. Demzufolge haben Sie einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Dies sollten Sie Ihrem Ex-Arbeitgeber schriftlich darlegen und ihn mit Fristsetzung zur Bezahlung der Überstunden auffordern. Sollten in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart sein, müssten Sie diese beachten. Wichtig ist zudem, dass Sie die geleisteten Überstunden nachweisen können.
Rainer S., Bad Dürrenberg: Von meinem in Insolvenz gegangenen Betrieb stehen mir noch vier Monatsgehälter zu. Wie komme ich zu meinem Geld?
Antwort: Bei Insolvenz eines Betriebes können Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen, das ihnen in Höhe von drei Monatsgehältern zusteht. Darüber hinausgehende Forderungen können alle Gläubiger, also auch Sie als Arbeitnehmer, beim Insolvenzverwalter geltend machen. Diese Forderungen werden gleichmäßig befriedigt, soweit das Schuldnervermögen dies zulässt. Meist gehen die Gläubiger leer aus.
Gudrun P., Landkreis Bitterfeld: Mir wurde eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Ich erhalte infolge eines außergerichtlichen Vergleiches eine Abfindung. Abfindungen sind bei uns tarifvertraglich geregelt. Die Agentur für Arbeit hat mir mit der Begründung Abfindung eine Sperrfrist ausgesprochen. Ist das rechtens?
Antwort: Ihnen wurde eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Für eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit gibt es keinen Grund. Der wäre nur dann gegeben, wenn Sie an der Kündigung mitgewirkt hätten. Dies wird bei einem außergerichtlichen Vergleich vermutet. Sie sollten gegen den Bescheid in Widerspruch gehen und auf die Wirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsstilllegung sowie die fehlenden kostenauslösenden Prozessaussichten verweisen. Bleibt die Agentur im Widerspruchsbescheid bei ihrer Auffassung, müssten Sie innerhalb eines Monats klagen.
Rüdiger R., Lochau: Ich bin seit über fünf Jahren bei einer Firma mit sieben Arbeitnehmern beschäftigt, die mir jetzt gekündigt hat. Muss ich die Kündigung hinnehmen? Steht mir eine Abfindung zu?
Antwort: Wenn Sie meinen, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt worden ist, können Sie dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt sind, gilt noch das alte Kündigungsschutzgesetz. Seit 1. Januar 2004 erfordert der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer eine Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten. Ein Rechtsanspruch auf Abfindung besteht nicht. Bei Kündigungsschutzklagen wird aber häufig über einen Vergleich eine Abfindung erstritten.
Jürgen P., Lützen: In meinem Arbeitsvertrag steht, dass eine Mehrarbeit von drei Stunden pro Woche mit meinem Gehalt abgegolten ist. Ist das statthaft? Ich arbeite 30 Stunden pro Woche.
Antwort: Das ist entsprechend der Zehnprozentregelung zulässig. Die Rechtsprechung besagt, dass eine Mehrarbeit von maximal zehn Prozent mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten ist.
Doris H., Dessau: In meinem Arbeitsvertrag ist ein fester Arbeitsort vereinbart. Mein Arbeitgeber will, dass ich künftig weiter in der Firma, aber in einer anderen Stadt arbeite. Daher soll ich einen Änderungsvertrag unterschreiben, nach dem ich in jedem beliebigen Ort einsetzbar bin. Ich arbeite seit 14 Jahren in der Firma, bin zu 50 Prozent schwerbehindert, kann aus diesem Grund auch nicht Auto fahren. Kann mich der Arbeitgeber zu dem Änderungsvertrag zwingen?
Antwort: Da die Arbeitsstätte in Ihrem jetzigen Arbeitsvertrag ortsgebunden geregelt ist, ist der Arbeitgeber daran gebunden. Es liegt in Ihrem Ermessen, ob Sie einem Änderungsvertrag zustimmen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die Sie offenbar befürchten, ist ohne Zustimmung des Integrationsamtes nicht möglich. Sie sollten Kontakt zu Ihrem Betriebsrat aufnehmen.
Renate P., Jessen: Ich habe im Oktober eine betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 2005 erhalten. Da ich bis zu dem Zeitpunkt krank war, konnte ich meinen Resturlaub von fünf Tagen nicht nehmen. Jetzt bin ich wieder gesund, kann ich den Urlaub noch geltend machen?
Antwort: Da Sie bis zur Kündigung arbeitsunfähig waren und jetzt wieder gesund sind, haben Sie Anspruch auf Abgeltung der Resturlaubstage. Sie sollten den Anspruch schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber mit Fristsetzung geltend machen und gegebenenfalls Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag beachten.
Cornelia F., Saalkreis: Wie lange kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Antwort: Vom Tag des Zugangs der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Ute G., Köthen: Ich bin Arbeitnehmerin und befinde mich in der Elternzeit. In unserem Betrieb hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Ist damit mein Arbeitsverhältnis aufgehoben?
Antwort: Bei einem Betriebsübergang oder einer Umfirmierung bleibt das Arbeitsverhältnis weiter bestehen. Das ist auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis - wie das bei Ihnen gegeben ist - der Fall.
Liane L., Halle: Ich habe hintereinander vier befristete Arbeitsverträge an einem Krankenhaus erhalten. Die Befristung wurde meistens mit Vertretung infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub begründet. Ist das korrekt?
Antwort: Ein befristeter Arbeitsvertrag setzt einen Befristungsgrund voraus. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Befristung mit einem Sachgrund begründen. Ein solcher Sachgrund kann der zeitlich begrenzte Ausfall eines Mitarbeiters durch Krankheit oder Mutterschutz sein, so dass ein Vertretungsfall notwendig wird. Kann der Sachgrund für die Befristung vom Arbeitgeber nicht nachgewiesen werden, ist die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag besteht unbefristet fort. Sie können bis zu drei Wochen nach Befristungsende Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erheben.
Jens G., Hettstedt: Ich arbeite seit Oktober bei einer Zeitarbeitsfirma als Hilfsarbeiter, mache aber die Arbeit eines Facharbeiters. Muss da nicht ein anderer Lohn gezahlt werden? Oder ist das während der Probezeit anders?
Antwort: Für höher qualifizierte Arbeit ist auch höherer Lohn zu entrichten. Dies ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das ist auch in der Probezeit nicht anders.
Jutta F., Halle: In meinem Arbeitsvertrag stehen viele unklare Dinge. Ich kann mir aber keinen Anwalt leisten.
Antwort: Holen Sie sich einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht. Damit gehen Sie zu einem Anwalt, der eine Schutzgebühr von zehn Euro erheben darf und dann den Vertrag prüft. Kommt es zu einem Prozess, kann der Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Gerlinde H., Weißenfels: Meinem Enkel ist gekündigt worden, nachdem bei ihm Multiple Sklerose diagnostiziert wurde. Er ist aber gar nicht arbeitsunfähig.
Antwort: Hier liegt in der Tat kein Kündigungsgrund vor. Ihr Enkel sollte eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Die Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert