ANSPRÜCHE VERWIRKT ANSPRÜCHE VERWIRKT: Tatbestand wird lange stillschweigend hingenommen
Halle/MZ. - Ansprüche können verwirkt sein, ehe sie verjährt sind. Das ist dann möglich, wenn vor einer verspäteten Geltendmachung der Eindruck erweckt wird, dass der Anspruchsberechtigte sein Recht nicht mehr ausüben will.
Beispiel: Nach altem Mietrecht (vor September 2001) sind Mietforderungen in vier Jahren verjährt. Hat sich der Vermieter jedoch zweieinhalb Jahre lang nicht gerappelt und Zahlungen auch nicht angemahnt, kann nach zwei Jahren eine Verwirkung eingetreten sein. Das umso mehr, wenn das Mietverhältnis längst beendet ist.
Aus der Nichtreaktion des Vermieters musste der Mieter annehmen, dass der Vermieter keine Nebenkostenzahlungen mehr fordern werde.
Aber nicht nur Zahlungsansprüche können verwirkt werden. Hat der Vermieter jahrelang geduldet, dass der Mieter im Hausflur vor der Wohnung Schuh- und Besenschränke aufstellt, kann ein Anspruch des Vermieters auf Entfernen der Schränke verwirkt sein.
Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung dadurch, dass das Gericht sie von Amts wegen beachten muss, während die Verjährung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Betroffene sich darauf beruft.