Anspruch auf Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit
Berlin/dpa. - Auftraggeber von Schwarzarbeiten haben bei mangelhafter Ausführung unter Umständen zwar Gewährleistungsansprüche, sie müssen sich aber dennoch auf eine Strafe gefasst machen.
Denn Schwarzarbeit gelte als Steuerhinterziehung und sei damit verboten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Wer erwischt wird, gleich ob Handwerker oder Auftraggeber, der werde bestraft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in zwei Urteilen aber entschieden, dass auch Kunden, die sich auf Schwarzarbeit einlassen, Gewährleistungsansprüche haben (Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07). Der Handwerker kann sich im Streitfall nicht darauf berufen, der Vertrag sei insgesamt rechtswidrig, und er müsse deshalb für Mängel nicht gerade stehen.