Angabe von Schleuderwirkung Pflicht für Händler
Hamm/dpa. - Anbieter von Waschmaschinen sind verpflichtet, bei der Werbung für ihre Produkte deren Schleuderwirkung anzugeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem entschieden (Az.: 4 U 193/07).
Die Angabe der sogenannten Schleuderwirkungsklasse auf einer Skala von A bis G sei europarechtlich vorgegeben, weil daraus Rückschlüsse auf den Energieverbrauch der Geräte möglich sind. Im aktuellen Fall wurde ein Internet-Anbieter zu der Angabe verpflichtet. Internet- Käufer seien nicht weniger schutzwürdig als Käufer im Laden, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.