Amtsrichter Schill Amtsrichter Schill: Bundesanwalt und Verteidiger für Freispruch

Leipzig/dpa. - Vor Beginn der von riesigem Medieninteresse begleitetenVerhandlung äußerte sich Schill optimistisch: «Die Rechtslage istglasklar, darauf haben wir schon vor einem Jahr hingewiesen, auchwährend des Prozesses in Hamburg.» Er rechne mit Freispruch. Derwegen seiner rigorosen Urteile auch als «Richter Gnadenlos» bekanntgewordene Schill tritt bei der bevorstehenden HamburgerBürgerschaftswahl mit der von ihm gegründeten «ParteiRechtsstaatliche Offensive» (Schill-Partei) an.
Das Landgericht Hamburg hatte den 42-Jährigen im vergangenen Jahrzu einer Geldstrafe von 12 000 Mark (6140 Euro) wegen bewussterVerschleppung einer Haftbeschwerde verurteilt. Die HamburgerStaatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil Revision eingelegt undstrebte eine härtere Bestrafung Schills auch wegen Freiheitsberaubungan. Laut Prozessordnung ist bei einer Verhandlung vor demBundesgerichtshof nur die Bundesanwaltschaft als Vertreter derAnklage zugelassen.
Die Bundesanwaltschaft war schon im Juli in ihrer Prüfung desFalls zu dem Ergebnis gekommen, Schills Vorgehen sei nicht alsRechtsbeugung nach Paragraf 339 des Strafgesetzbuchs zu bewerten. DieBundesbehörde beantragte deshalb beim 5. BGH-Strafsenat, dieVerurteilung Schills aufzuheben. Der Generalbundesanwalt sah auchkeinen Anlass mehr für eine mündliche Verhandlung. Dem folgten dieBundesrichter des 5. Strafsenats jedoch mehrheitlich nicht.
Bundesanwalt Heiduschka sagte: «Das Urteil des Landgerichts kannkeinen Bestand haben, die Begründung hat mich nicht überzeugt.» Das«Untätigsein» Schills bei der Weiterleitung der Haftbeschwerde an dasOberlandesgericht sei weder als Rechtsbeugung noch alsFreiheitsberaubung zu bewerten.
Schills Anwalt Gerhard Strate sagte, wer das Urteil desLandgerichts lese, müsste «eigentlich der Hamburger JustizRechtsbeugung vorwerfen». Die spätere Aufhebung der von Schill gegenzwei Störer in einem Prozess verhängten Ordnungshaft durch dasOberlandesgericht Hamburg nannte Strate eine Fehlentscheidung.Unzutreffend sei auch der Vorwurf, sein Mandant habe das so genannteBeschleunigungsverbot bei einer Haftbeschwerde verletzt. «Dafür gibtes keine fixierten Kriterien.»