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Altersteilzeitvertrag: Selbst auf Fristen achten

11.06.2007, 07:31

Berlin/dpa. - Schließen Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag ab, müssen sie selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen sorgen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

Der DAV beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 238/06). In dem Fall hatte eine Verwaltungsangestellte einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Bei den Vorgesprächen war sie nicht darauf hingewiesen worden, dass sie die volle Rente des Versorgungswerks des Bundes und der Länder nur bei Erreichen von 180 Umlagemonaten erhält, was einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren entspricht. Hätte sie ihren Antrag einen Monat später gestellt, wäre diese Beschäftigungsdauer erreicht gewesen.

Die Arbeitnehmerin war der Meinung, ihr Arbeitgeber habe die Pflicht gehabt, sie auf diesen Umstand hinzuweisen. Da er dies nicht tat, müsse er ihren Schaden ersetzen und die fehlende Summe erstatten. Das Landesarbeitsgericht war anderer Ansicht. Es sah keine Informationspflicht des Arbeitgebers. Vielmehr sei es Sache des Arbeitnehmers, sich um die für ihn wichtigen Daten der Altersteilzeitregelung selbst zu kümmern.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)

Deutsche Anwaltauskunft: www.anwaltauskunft.de