Abfindungen Abfindungen: Teil des Geldes muss oft als Steuer abgeführt werden
Halle/MZ. - Die Abfindung bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung war bis Ende vergangenen Jahres gesetzlich nicht vorgesehen. Da in der Praxis jedoch immer mehr betriebsbedingte Kündigungen vor dem Arbeitsgericht landeten, haben sich Arbeitgeber zunehmend für das freiwillige Zahlen einer Abfindung entschieden, um den drohenden Rechtsstreit zu vermeiden.
Dieses Verfahren ist seit 1. Januar dieses Jahres im Kündigungsschutzgesetz sanktioniert. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer demzufolge vorschlagen, auf sein Klagerecht gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu verzichten und statt dessen eine Abfindung zu wählen. Dabei ist die Höhe der Abfindung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr festgelegt.
Doch nicht alles Geld, das der Arbeitnehmer als Abfindung bekommt, kann er in den meisten Fällen tatsächlich behalten. Ab einem bestimmten Betrag kassiert der Fiskus ab. Und zwar dann, wenn ein so genannter Steuerfreibetrag überschritten ist. "Bei länger Beschäftigten ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dies so ist", sagt Beate Kallweit, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Halle.
Generell bestehe bis zu einer Abfindung von 7 200 Euro Steuerfreiheit. Sie gelte unabhängig vom Alter und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wer beispielsweise seit zehn Jahren für ein monatliches Bruttogehalt von 1 500 Euro gearbeitet habe, dem stehe eine Abfindung von 7 500 Euro zu. Davon seien 300 Euro zu versteuern.
"Ausnahme: Älteren Arbeitnehmern können höhere Steuerfreibeträge zustehen", erklärt die Anwältin. "Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, darf einen Steuerfreibetrag in Höhe von 9 000 Euro geltend machen. Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Beschäftigungsverhältnis bereits 20 Jahre bestanden hat, steht ein steuerfreier Betrag in Höhe von 11 000 Euro zu."
Damit es zu keinen Irritationen kommt: Seit 1. Januar dieses Jahres sind die Freibeträge bei Abfindungen im Vergleich zum Vorjahr in allen drei Varianten abgesenkt worden.
Wichtig zu wissen: Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungszahlungen bei ordentlich betriebsbedingten Kündigungen nicht an. Nach Aussage von Frank Kiessler, Gruppenleiter Beitragsbereich bei der Kaufmännischen Krankenkasse in Halle, betrifft das die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenso wie
die Rentenversicherungsbeiträge. Letzteres bestätigt Karla Neumann von der gemeinsamen Auskunfts- und Beratungsstelle der Versicherungsträger in Halle. Danach gilt die Beitragsfreiheit für Abfindungen, die wegen betriebsbedingter Kündigung gezahlt werden. Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Februar 1990 (Aktenzeichen 12 RK 20 / 88).
Unproblematisch ist die Zahlung einer Kündigungsabfindung nach Angaben von Beate Kallweit auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. "Sofern die Kündigung ordentlich innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt, wird die Abfindung in keiner Weise auf das Arbeitslosengeld angerechnet", so die Rechtsanwältin. Wurde die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist allerdings nicht eingehalten, werde ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Ähnliches gelte für Kündigungen, die durch den Arbeitnehmer verursacht wurden beziehungsweise an denen er mitgewirkt hat. Hier müssen Arbeitnehmer zudem mit durch die Agenturen für Arbeit verhängten Sperrzeiten für den Bezug des Arbeitslosengeldes rechnen. Sie können maximal zwölf Wochen betragen.