Kino und Kriminalität Kino und Kriminalität: Gericht verbietet Kannibalen-Film

Kassel/dpa. - Der Hollywood-Streifen schildere das Privatleben und die blutige Tat des Kannibalen detailgetreu in reißerischer und bloßstellender Weise, befand das Gericht. Das sei ein schwerer und rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Das Urteil ist unanfechtbar. Gerichtliche Verbote von Filmen sind in Deutschland äußerst selten.
Obwohl der reale «Kannibale» Armin Meiwes mit seiner beispiellosenTat ein großes Medieninteresse hervorgerufen habe, bedeute diesnicht, dass er sich ohne Einwilligung zum Gegenstand einesHorrorfilms machen lassen müsse. Die Kunstfreiheit werde nichtschrankenlos gewährt. Jeder dürfe selbst bestimmen, ob andere seinPrivatleben in einem Unterhaltungsfilm darstellen dürften. Das gelteauch trotz des Umstands, dass der Kannibale mit seiner Tat weithinbekannt geworden sei. Das Gericht gab mit seinem Urteil einereinstweiligen Verfügung statt, die Meiwes gegen die amerikanischeProduktionsfirma Atlantic Streamline angestrengt hatte.
Meiwes muss sich zur Zeit in Frankfurt zum zweiten Mal wegenMordes verantworten. Er hat zugegeben, im März 2001 einen 43 Jahrealten Ingenieur aus Berlin entmannt, getötet, zerlegt und in Teilengegessen zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte ein erstes Urteil zuachteinhalb Jahren Haft wegen Totschlags aufgehoben, weil mehrereMordmerkmale nicht ausreichend geprüft worden seien.
Der Film mit dem deutschen Hollywood-Star Thomas Kretschmann inder Hauptrolle gebe das Privatleben des Kannibalen ohne ausreichendeVerfremdung wieder, erklärte das Gericht weiter. Schon der Titel desFilms weise praktisch unverhüllt auf Meiwes hin. Dessen generelleBereitschaft, seine Lebensgeschichte öffentlich zugänglich zu machen,schränkten seine Persönlichkeitsrechte nicht ein. In Deutschlandhatte der Verleih Senator den Film ursprünglich vom 9. März an in dieKinos bringen wollen. Der Filmverleih war für eine Reaktion amFreitag nicht erreichbar.
