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Wunderkerzen in Wohnung: Kein Versicherungsschutz

04.12.2008, 09:58

Offenburg/Berlin/dpa. - Wer an den Weihnachtsbaum Wunderkerzen steckt und sie entzündet, verliert im Schadensfall unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Offenburg hervor (Az.: 2 O 197/02).

Diesen Hinweis gibt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin. Bei einem Brand bietet die Hausratpolice in solchen Fällen möglicherweise keinen Schutz, denn Wunderkerzen sollen nur im Freien verwendet werden.

In dem Fall hatte eine Frau im Wohnzimmer einen Weihnachtsbaum aufgestellt und daran Wunderkerzen befestigt. Unter dem Baum war eine Weihnachtskrippe aufgebaut, die mit Moos ausgelegt war, erläutern die Anwälte. Als das Moos in Brand geriet, war die Frau so erschrocken, dass sie mit ihrem Enkel aus der Wohnung rannte und lautstark um Hilfe rief - durch das Feuer wurde das gesamte Wohnzimmer zerstört. Auch die übrigen Räume wurden durch Löschwasser in Mitleidenschaft gezogen. Es entstand ein Schaden von rund 16 000 Euro.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass Wunderkerzen mit dem Warnhinweis verkauft würden, sie seien nur im Freien zu verwenden. Das Gericht schloss sich der Argumentation an, die Frau habe grob fahrlässig gehandelt - sie habe allgemeine Sicherheitsregeln außer Acht gelassen.

Durch eine Änderung des Versicherungsrechts zum 1. Januar 2008 können Versicherte inzwischen zwar bei grober Fahrlässigkeit zumindest auf eine Teilentschädigung hoffen. Die Neuerung gilt bislang allerdings nur für seit diesem Termin geschlossene Verträge. Außerdem ist nach DAV-Angaben noch unklar, wie entsprechende Fälle künftig reguliert werden.