Vor Hartz-IV-Kürzung genaue Information nötig
Kassel/dpa. - Einem Hartz-IV-Empfänger darf die Leistung nur gekürzt werden, wenn ihm das Ausmaß der Sanktion konkret dargelegt wurde. Das entschied das Bundessozialgericht am Donnerstag (18. Februar) in Kassel.
Geklagt hatte eine Frau aus Mettmann bei Düsseldorf, der das Arbeitslosengeld II gekürzt wurde, weil sie bei ihrem Ein-Euro-Job in einem Kindergarten unentschuldigt gefehlt hatte. Die Kürzung sei nicht rechtens gewesen, weil die Frau nicht ausreichend über die Folgen ihres Fehlens aufgeklärt worden sei, entschieden die Richter. Den Betroffenen müsse genau mitgeteilt werden, welche Sanktionen ihnen drohten (Aktenzeichen: B14 AS 53/08 R).
Bei der Information der Frau zu Beginn ihrer Tätigkeit im Kindergarten habe es sich lediglich um eine «umgeformte Wiedergabe des Gesetzestextes gehandelt», sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching. Dies sei nicht ausreichend. Die Frau hatte im Januar 2007 der Arbeitsgemeinschaft mitgeteilt, dass sie bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht zur Arbeit kommen werde. In der Antwort fand sich nur der Hinweis, dass das zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen könne. Dem Gericht zufolge hätte aber genau aufgeführt werden müssen, wie viel Geld für welchen Zeitraum einbehalten werden kann.