Vermögen, Auto, Umzug: Wichtige Hartz IV-Entscheidungen
Wuppertal/Leipzig/dpa. - Die Sozialrichter in Deutschland schaffen es kaum noch, die Aktenberge zu erklimmen. Seit der Einführung der Hartz-IV-Gesetzgebung steigen die Verfahrenszahlen - 2008 hat es laut dem Statistischen Bundesamt annähernd 370 000 neue Verfahren gegeben.
Je nach Bundesland steigen die Fallzahlen unterschiedlich, allerdings fast durchgängig um zweistellige Prozentwerte, ergab jüngst eine Auswertung durch dpa-RegioData. Die Auslegung der Gesetzgebung ist strittig - in vielen Punkten.
Die Monatssätze für Kinder werden derzeit von den Bundesverfassungsrichtern begutachtet. Aber das ist nicht alles: Der Verein für Erwerbslose «Tacheles» in Wuppertal zum Beispiel geht davon aus, dass rund 80 Prozent der Hartz-IV-Bescheide falsch sind. Bei der Bundesagentur für Arbeit gingen im vergangenen Jahr rund 789 000 Widersprüche ein. Auf jeden neunten Leistungsbezieher kam damit ein Widerspruch. Viele grundlegende Entscheidungen auf höchster Ebene helfen bei der Orientierung. Tacheles-Sozialrechtler Harald Thomé rät allen Empfängern von Arbeitslosengeld II, ihren Bescheid zu prüfen und gegebenenfalls zu klagen: «Man sollte nicht alles der Behörde glauben.»
Anspruch: Nach Angaben von Alfred Richter von der Kirchlichen Erwerbslosen-Initiative in Leipzig können alle Menschen Arbeitslosengeld II bekommen, die keine Arbeit finden, aber im arbeitsfähigen Alter sind und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. «Doch Hartz IV ist nicht allein für Arbeitslose.» Auch Menschen, die zu wenig verdienen, können einen Antrag stellen - für die vollständigen Leistungen oder einen ergänzenden Teil.
Leistungen: Je nach Wohnort zahlt der Staat unterschiedlich viel für die Miete. In Leipzig etwa erhalte ein alleinstehender Leistungsempfänger für eine 45 Quadratmeter große Wohnung 277 Euro, sagt Richter. Leben zwei Hartz-IV-Empfänger zusammen, erhalten sie für eine 60 Quadratmeter große Wohnung 372 Euro - inklusive der Warmwasserpauschale. Diese Summen gibt es zusätzlich zur sogenannten Regelleistung - für Alleinstehende 359 Euro, für arbeitslose Paare jeweils 323 Euro.
Vermögen: Will jemand Arbeitslosengeld II beantragen, muss er sein gesamtes Vermögen angeben, erklärt Richter. Das gleiche gilt, wenn ein Verdacht auf Missbrauch aufkommt, urteilte das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 45/07 R). Ist auf den Auszügen ein verspäteter Lohneingang zu erkennen, kann das das Arbeitslosengeld II kosten. Die Behörde muss nicht zahlen, wenn im ersten Monat der Arbeitslosigkeit «zu viel» Geld auf dem Konto eingeht - selbst wenn es nur eine verspätete Lohnzahlung aus einem schon beendeten Arbeitsverhältnis ist (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).
Beim Vermögen gilt Richters Angaben zufolge noch die folgende Rechnung: Das jeweilige Lebensjahr des Antragstellers mal 150 Euro ist das geschützte Vermögen. Alles, was darüber liegt, muss der Leistungsbezieher zunächst aufbrauchen und kann dann erst Leistungen beantragen. Daneben gibt es noch das geschützte Altersvermögen. Das jeweilige Lebensalter mal 250 Euro darf ein Hartz-IV-Empfänger als Altersvorsorge besitzen. Union und FDP wollen derzeitigen Plänen zufolge das Schonvermögen auf 750 Euro je Lebensjahr verdreifachen.
Autos: Ein Auto gilt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az: B 14/7b AS 66/06 R) als Vermögen und muss verkauft werden, wenn sein Wert höher ist als 7500 Euro. Die Bundesrichter orientierten sich bei ihrer Entscheidung an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9500 Euro festsetzt. Da der Gesetzgeber für die Hartz-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zugrundegelegt hat, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen.
Wohnungsgröße: Einer Person steht in der Regel nach Angaben von Thomé eine Wohnung mit einer Größe zwischen 45 und 53 Quadratmetern zu. Paare bekommen meist eine Wohnung von 60 Quadratmetern gezahlt, eine Familie mit einem Kind kann eine 75-Quadratmeter-Wohnung beziehen. Pro Kind geht es dann jeweils rund 15 Quadratmeter nach oben, erklärt Thomé. Daneben komme es noch darauf an, ob ein Hartz-IV-Empfänger behindert oder alleinerziehend ist.
Umzug: Bezieher von Arbeitslosengeld II haben einen Anspruch auf eine neue Grundausstattung, wenn bei einem vom Arbeitsamt veranlassten Umzug Möbel beschädigt werden, erklärt Thomé und bezieht sich dabei auf ein Bundessozialgerichts-Urteil. Zwar haben Empfänger grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Bett, Herd, Waschmaschine und anderen Hausrat. Geht etwas kaputt, muss es aus den laufenden Bezügen vom Staat bestritten werden.
Das gilt aber nicht, wenn die Arbeitsbehörde einen Umzug veranlasst und dabei etwas zu Bruch geht (Az.: B 4 AS 77/08 R). Außerdem muss das Amt zahlen, wenn beim Einzug eine Renovierung notwendig ist und die Kosten angemessen sind. Das gilt aber zum Beispiel nicht, wenn nach dem Mietvertrag die Wohnung renoviert übergeben wird (Az.: B 4 AS 49/07 R).
Kindergeld: Die Richter am Bundessozialgericht entschieden, dass das dem Ex-Partner zustehende Kindergeld geschützt ist, wenn Geschiedene Hartz-IV-Geld für ihre gelegentlich bei ihnen wohnenden Kinder beziehen. Auch wenn die Kinder nur kurzzeitig bei der Mutter oder dem Vater sind, bilden die Kinder und der Vater oder die Mutter in diesem Moment eine Bedarfsgemeinschaft. Das Kindergeld ist Einkommen des Elternteils, bei dem die Kinder eigentlich leben und somit nicht Teil dieser Bedarfsgemeinschaft (Az.: B 14 AS 75/08 R).
Job ausschlagen: Laut einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts muss ein Arbeitsloser einen sogenannten Ein-Euro-Job annehmen, selbst wenn er sich für überqualifiziert hält und die Wochenarbeitszeit von 30 Stunden erreicht. Andernfalls kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das Geld ist dem Urteil zufolge keine tatsächliche Gegenleistung für die Arbeit, sondern nur ein Anreiz - schließlich wird das Arbeitslosengeld II weitergezahlt (Az.: B 4 AS 60/07 R).
Schlägt ein Arbeitsloser einen Job aus, der zumutbar wäre und ist er über 25 Jahre alt, wird beim ersten Mal seine Regelleistung für drei Monate um 30 Prozent gekürzt, warnt Thomé. Bei unter 25-Jährigen gibt es sogar deutlich drastischere Sanktionen.