Verdienstausfall Verdienstausfall: Was steht Eltern eines kranken Kindes zu?

Berlin/Hamburg/dpa. - Hat noch einer der beiden PartnerElternzeit oder ist gar nicht berufstätig, ist die Lage leicht zulösen. Denn um das kranke Kind kann er oder sie sich ebenso kümmernwie um das gesunde. Wohl auch dem, der Großeltern in der Nähe hat,die nicht allzu oft auf Reisen oder berufstätig sind. Für alleanderen hat der Gesetzgeber in der gesetzlichen Krankenversicherungdas sogenannte Kinderpflegekrankengeld geschaffen.
Wenn ein Elternteil das kranke Kind zu Hause betreut und deswegenbei der Arbeit fehlt, zieht der Arbeitgeber das gemeinhin vom Gehaltab. Deshalb sollten Eltern mit dem Kind zum Arzt gehen. «Sie bekommendort zwei Bescheinigungen - eine für den Arbeitgeber, eine für dieKrankenkasse», erläutert Dörte Elß von der VerbraucherzentraleBerlin. Auf Antrag zahlt die Krankenkasse dann das Krankengeld - dasmindert den Verdienstausfall. Für Privatpatienten allerdings geltenall diese Regelungen nicht. Sie haben bei Erkrankung des Kindes zwarauch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit - aber keinen auf dasKrankengeld für das Kind.
Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gesetzlichversicherter Arbeitnehmer zu Hause bleiben darf und Krankengeld fürdas Kind erhält: Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre alt sein.Außerdem darf keine weitere Person im Haushalt leben, die dieVersorgung des Kindes übernehmen kann. Und auch das Kind mussgesetzlich versichert sein. Dann darf jeder Elternteil zehnArbeitstage pro Jahr die Leistung in Anspruch nehmen - und damit beider Arbeit fehlen.
«Vater oder Mutter können sich auch abwechseln, wenn die Krankheitlänger dauert», sagt Ronald Richter, Fachanwalt für Sozialrecht inHamburg und Vorsitzender der entsprechenden Facharbeitsgemeinschaftim Deutschen Anwaltverein. Alleinerziehenden stehen 20 Tage proKalenderjahr zu. Sind beide Eltern berufstätig, können sie dieFehltage untereinander aufteilen und übertragen, wie derGKV-Spitzenverband in Berlin erläutert.
«Das Kinderkrankenpflegegeld ist einer der Vorteile derkostenfreien Familienmitversicherung für Kinder in der gesetzlichenKasse», fügt Elß hinzu. Dass Privatversicherte die Leistung nichterhalten, liege am Unterschied im System. Die privaten Kassenversichern das Kind mit einem eigenen Vertrag. «Versicherungsnehmerist also das Kind - und das kann keinen Verdienstausfall beantragen»,erklärt Elß. Davon abweichende Regelungen ließen sich von den Kassenim Vertrag mit ihren Versicherten vereinbaren, sind laut dem Verbandder Privaten Krankenversicherung in Berlin aber eher die Ausnahme.«Am besten die Versicherungsbedingungen prüfen», rät PressereferentDirk Lullies.
Privatversicherte haben es in vielen denkbaren Konstellationenschwerer, wie Elß an einem Beispiel erläutert: Wenn etwa die Muttergesetzlich, der Vater aber mit einem höheren Gehalt über dersogenannten Versicherungspflichtgrenze privat versichert ist, müssedas Kind entweder freiwillig gesetzlich mitversichert werden. «Daskostet gut 140 Euro», sagt Elß. Oder es muss in eine private Kasse.«Und im zweiten Fall darf die Mutter zwar zu Hause bei ihrem krankenKind bleiben - sie erhält aber von niemandem Krankengeld dafür.»
Ist nicht das Kind krank, sondern der betreuende Elternteil, zahltdie Kasse eine Haushaltshilfe - abzüglich von zehn ProzentEigenanteil der Versicherten. Dafür erhalten sie aber keineTagesmutter oder Rundum-Sorglos-Betreuung: «Da kommt jemand, dererledigt das Nötigste. Oft wird das mit dem Begriff 'körpernaheVerrichtungen' beschrieben - Windelwechsel, ein bisschen waseinkaufen», sagt Richter. Eine echte Betreuung für das Kind müsstendie Eltern allein gewährleisten. Voraussetzung ist auch hieraußerdem: Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendethaben.
Und eine Grippe oder eine Magen-Darm-Verstimmung, so sehr siePatienten ans Bett fesseln können, reichten als Grund nicht aus. «Esgeht um Krankenhausaufenthalte, Kur und Reha», zählt Elß auf. Es gebeaber Kassen, die die Schwelle niedriger ansetzen und etwa beiambulanten Behandlungen bereits eine Haushaltshilfe zahlen.
«Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist grundsätzlich amindividuellen Bedarf des Versicherten auszurichten», und es sei lautdem Gesetz darauf zu achten, dass «die tägliche Einsatzbereitschaftauf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist» - so formuliert esder GKV-Verband. Die Kassen könnten aber auch darüber hinaus gehendeLeistungen anbieten.