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Gerichtshof der EU Urteil zu Flugausfall: Airline muss auch Provision erstatten

Flug gestrichen, Ticketpreis zurück - aber was ist mit der Vermittlungsgebühr? Ein Urteil aus Luxemburg stärkt Verbrauchern den Rücken.

Von dpa 15.01.2026, 11:21
Der Europäische Gerichtshof stärkt Flugreisenden, die über Buchungsportale buchen, mit einem Urteil den Rücken. (Symbolbild)
Der Europäische Gerichtshof stärkt Flugreisenden, die über Buchungsportale buchen, mit einem Urteil den Rücken. (Symbolbild) Bernd Weißbrod/dpa

Luxemburg - Bei Flugstreichungen müssen Airlines einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge Reisenden die Provision von Vermittlern erstatten, auch wenn sie nicht über deren genaue Höhe Bescheid wussten. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stärkten damit den Schutz von Fluggästen, die über Buchungsportale buchen.

Im konkreten Fall hatten Reisende auf dem Portal des Reisebüros Opodo Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM gekauft. Weil der Flug gestrichen wurde, erstattete KLM ihnen zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. Der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich, der sich zur Klärung an den EuGH wandte. 

Das höchste Gericht in der EU hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Kunden neben dem Ticketpreis auch Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten müssen - aber nur, wenn sie von dieser Provision wussten. KLM argumentierte nun, ihr sei weder Existenz noch Höhe der Provision bekannt gewesen.

EuGH: Airlines kennen Geschäftspraxis von Buchungsportalen

Die Richterinnen und Richter aus Luxemburg stellten klar: Es kommt nicht darauf an, dass die Airline die genaue Höhe der Provision kennt. Airlines müssen demnach auch zahlen, wenn sie akzeptieren, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt. Denn dann könne davon ausgegangen werden, dass sie die Praxis des Vermittlers kennen, Provisionen zu erheben. Diese Provision sei ein „unvermeidbarer“ Bestandteil des Ticketpreises und damit als von der Airline genehmigt anzusehen.

Der konkrete Fall muss nach den Vorgaben aus Luxemburg nun noch von den österreichischen Gerichten entschieden werden.