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Unterhalt der Eltern Unterhalt der Eltern: Kinder stehen in der Pflicht

17.03.2003, 16:57

Berlin/MZ. - Kinder sind zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet. Wenn diese im Alter Pflege brauchen, reicht die Rente oft nicht aus, berichtet die Stiftung Warentest. Zunächst springt das Sozialamt ein. Doch die Behörde fordert das Geld zurück, wenn die Kinder gut verdienen oder Vermögen haben.

Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch. Ein Verzicht ist unwirksam. Einzige Ausnahme: Wer sich nie um seine Kinder kümmert, kann später auch keinen Unterhalt verlangen. Wenn ein pflegebedürftiger Mensch die Kosten für die Versorgung nicht selbst zahlen kann, springt zunächst das Sozialamt ein und kommt für alle offenen Rechnungen auf. Die Behörde prüft, ob und wie viel Unterhalt die Kinder zu zahlen haben. Grundsätzlich gilt: Unterhaltspflichtigen muss genug fürs eigene Leben bleiben. Die Unterhaltspflicht gegenüber Ehepartner und den eigenen Kindern geht vor. Das dafür erforderliche Geld wird vom Einkommen abgezogen, bevor die Höhe des Unterhalts berechnet wird. Abgezogen werden auch berufsbedingte und laufende Ausgaben beispielsweise für Altersvorsorge oder Versicherungen. Bei Haus- oder Wohnungsbesitzern werden auch die Raten für den Kredit angerechnet. Allerdings: Dafür wird von vielen Sozialämtern der Wert für das mietfreie Wohnen im Eigenheim zum Einkommen hinzugerechnet.

Bei Unternehmern und Selbstständigen gehen die Sozialämter bei der Berechnung der Unterhaltspflicht vom Einkommen der letzten drei Jahre aus. Weil sie selbst für ihre Rente sorgen müssen, dürfen sie das für Altersvorsorge erforderliche Geld ganz für sich behalten. Angemessen ist, 20 Prozent des Einkommens fürs Alter beiseite zu legen. Aus der Rechnung ergibt sich das so genannte bereinigte Einkommen. Davon bleiben 1 250 Euro Selbstbehalt dem Kind vorbehalten. Weitere Selbstbehalte bleiben unberührt, wenn der Unterhaltspflichtige für Ehefrau und / oder Kinder aufkommen muss. Das nach Abzug der Selbstbehalte verbleibende Geld steht für die Zahlung von Elternunterhalt zur Verfügung. Bei der Berechnung zählt nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen.

Weitere Informationen: www.warentest.de