Tipps für Mieter Tipps für Mieter: Wohngeld - für wen?
Halle/MZ. - Wohngeld wird als Mietzuschuss gewährt oder auch als Lastenzuschuss für die Besitzer von Häusern und Eigentumswohnungen, die selbst in der Immobilie wohnen. Es wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommune oder des Landkreises gestellt wurde. "Wer Probleme beim Ausfüllen des Antrags hat, dem helfen die Wohngeldstellen natürlich", so Kirsten Rönicke.
Von wem kann Wohngeld beantragt werden? Am leichtesten fällt die Antwort, in dem man jene nennt, die nicht in Frage kommen: Arbeitslosengeld-II-Empfänger und Menschen, die eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit beziehen sowie Bezieher von Sozialgeld, alleinstehende Auszubildende oder Bafög-Empfänger. Demzufolge beschreibt Kirsten Rönicke den Personenkreis, der in die Wohngeldstelle Halle kommt und leistungsberechtigt ist, folgendermaßen: "Rund 50 Prozent sind Rentner, die andere Hälfte setzt sich aus Geringverdienern, Familien, in denen ein Mitglied arbeitslos ist, Alleinerziehenden, Selbstständigen und Studenten zusammen." Wer nicht sicher sei, ob er zu den Berechtigten gehöre, solle bei der Wohngeldstelle nachfragen.
Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt von drei Kriterien ab: der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der Miete:
Familienmitglieder: Der Antragsteller ist in der Regel der Mieter oder der Eigentümer. Mitberücksichtigt wird die Zahl der mit in der Wohnung lebenden Familienmitglieder. Dazu zählen der Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante etc. "Kurz und gut alle, die miteinander in einem näheren Verwandtschaftverhältnis stehen und mit im Haushalt leben", erklärt Kirsten Rönicke. Aber auch unverheiratete Paare können einen Antrag stellen: "Sind beide Mieter der Wohnung, dann müssen beide einen Antrag ausfüllen, diese aber zusammen einreichen." Anhand dieser wird von der Wohngeldstelle eine so genannte Vergleichsrechnung erstellt. Der Hintergrund: Die nicht verheirateten Partner dürfen nicht mehr Wohngeld erhalten als eine vergleichbare Familie.
Gesamteinkommen: Die Berechnung des Wohngeldes orientiert sich am Gesamteinkommen. Dieses muss unter einem festgelegten Höchstbetrag bleiben. Dafür verwendet die Wohngeldstelle Tabellen. Die Höchstbeträge richten sich - wie beschrieben - nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Das Gesamteinkommen errechnet sich aus der Summe der jeweiligen Jahreseinkommen aller Familienmitglieder. Anzugeben sind alle Einnahmen wie Lohn, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, aber auch der Verdienst aus einem Nebenjob und erhaltener Unterhalt. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen dazu. Abgezogen vom Gesamteinkommen werden Werbungskosten und weitere Abzugs- und Freibeträge. Auch wichtig: Die Vermögenslage eines Wohngeldbeziehers ist - anders als etwa beim Arbeitslosengeld II - für die Behörde nicht interessant. "Wir wollen keine Sparbücher sehen, uns interessieren nur die Zinseinkünfte", sagt Kirsten Rönicke.
Miethöhe: Zur Miete gehören zunächst die Kaltmiete selbst, aber auch die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllbeseitigung. Nicht dazu gehören: Heizungs- und Stromkosten sowie Zusatzkosten, die bei einer möblierten Wohnung für die Möbel oder eine Einbauküche entstehen. Im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung wird die Belastung, also Kredite, Grundsteuer und Betriebskosten, bei der Berechnung zugrunde gelegt.
Mietzuschuss oder Lastenzuschuss wird aber nur für angemessene Wohnraumkosten gewährt. Die Quadratmeterzahl wird dazu nicht überprüft. Für die Mieten oder die Belastung gibt es jedoch Höchstgrenzen, die sich nach dem örtlichen Mietenniveau richten. Dazu wurden sechs Mietenstufen erstellt, die diesen Niveaus zugeordnet sind und in sich noch einmal in Kosten für Alt- und Neubauten unterteilt sind. Dabei ist das Baujahr des Hauses maßgebend.
In Sachsen-Anhalt greifen nur die ersten drei Stufen: Stufe I entspricht einer Miete, die mehr als 15 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten liegt, Stufe II reicht von minus 15 bis minus fünf Prozent unter diesem Durchschnitt, Stufe III deckt fünf Prozent unter bis fünf Prozent über dem Bundesdurchschnitt ab. Die Stufen gelten jedoch nicht im Einzelfall, sondern werden auf Kreise und Städte gesamt angewandt: "Stufe I gilt zum Beispiel im Mansfelder Land, Stufe II im Saalkreis und im Kreis Köthen, Stufe III wiederum gilt in der Stadt Köthen, aber auch in Merseburg und in Halle", so Kirsten Rönicke.